Re: VOB Abrechnung Tischler 18355


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 13 Februar, 2009 um 23:39:16

Antwort auf: Re: VOB Abrechnung Tischler 18355 von Dirk Baumeister am 24 Januar, 2009 um 16:29:26:

: : Vielen Dank für die schnelle Antwort.

: : Wenn es sich wie in unserem konkreten Fall um eine Wandverkleidung handelt, an der durch eine Dachschräge ein Ecke (Abschnitt) fehlen würde (der unter 2,5 qm beträgt), kann dies dann auch übermessen werden?

: :
: : : : Hallo Zusammen!

: : : : Hoffe dass uns hier jemand helfen kann, unsere Frage: Im o.g. VOB sind wir unter 5. Abrechnung auf den Unterpunkt 5.1.4 gestossen, dieser besagt:
: : : : "In Decken- und Wandbekleidungen sowie leichten Außenwandbekleidungen werden Aussparungen, z.B. Öffnungen, Nischen, bis ca. 2,5 qm Einzelgröße übermessen."

: : : : Zählen zu diesen Aussparungen auch Dachschrägen bei einer Wandverkleidung zur Berechnung der Fläche? Also können diese abgezogen werden?

: : : : Vielen Dank im Voraus!
: : : : Heike

: :
: : : Mit diesen Aussparungen sind Öffnungen, Nischen und dergleichen gemeint, die sich innerhalb der verkleideten Fläche befinden. Also z. B. ein Ausschnitt für eine Türöffnung, ein kleines Fenster, eine Durchreiche oder ähnliches. Abgezogen werden kann natürlich nur von Flächen, die vorher in der Ermittlung überrechnet wurden.

: : : Normalerweise werden bei übermessenen Öffnungen Nebenarbeiten, wie das Anlegen von Laibungen nicht zusätzlich vergütet. Bei Öffnungen in der Fläche, die abzuziehen sind können diese Nebenleistungen zusätzlich abgerechnet werden.


: Ne ... das ist ja nicht mehr Bestandteil der verkleideten Fläche und liegt auch nicht als "Öffnung" innerhalb.


Werte Forumsteilnehmer,

alle Öffnungen (die, die Herr Burmeister bereits erklärt hat) bis zu 2,5 qm Einzelgröße werden übermessen.

Das bedeutet diese dürfen überhaupt nicht abgezogen werden.

Es ist nicht richtig, das diese abgezogen werden dürfen, wenn Sie vorher übermessen wurden. Diese Auffassung wie Sie hier erklärt wurde (jedenfalls verstehe ich so die Darlegung von Herrn Burmeister) -das diese abgezogen werden dürfen- ist falsch.

Es dürfen nur Öffnungen die größer sind als 2,5 qm abgezogen werden.

Es ist logisch, dass diese dann vorher zu übermessen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden




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