Re: Ortsabrundungssatzung


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 14 Februar, 2009 um 00:10:58

Antwort auf: Re: Ortsabrundungssatzung von Martin am 23 Januar, 2009 um 22:50:32:

: Hallo,
: die Satzung soll ja laut Gemeinde geändert werden, diese befürworten denn Bau. Leider sieht es das Landratsamt wohl anders..

: Mfg
: Martin

:
: : : Update:
: : : Habe nochmal ein kleines Bild bemacht um zu verdeutlichen was ich damit meine. Die Ortsatzung hinter dem südlichen Nachbarn ist doch auch annähernd so weit von der Straße weg wie ich es gern hätte, oder sehe ich das falsch? (Die Straße die in der Kurve Richtung süden geht ist ein Privatweg, also kann nicht als Straße sondern als Hof gewertet werden.
: : : http://www.bilder-hochladen.net/files/1hu6-1l-jpg.html

:
: : ... die Mühen mit den Bildern in allen Ehren.

: : Die Aufstellung und auch eine Änderung einer Satzung ist eine politische Entscheidung und in diesem Fall ist der aktuelle Stand, dass eine Bebauung ausseralb des Satzungsbereiches nicht gewollt ist. Genau das wurde mit der Satzung (politisch) erklärt.

: : Einfluss wäre im damaligen Satzungsverfahren möglich gewesen. Derzeit ist die Schaffung von Baurecht mitten auf der Wiese von einer Änderung der Satzung abhängig, was wiederum das gleiche politische Verfahren erforderlich macht, wie bei der ursprünglichen Satzung. Die politishen Absichten können sich ändern, müssen sie aber vorerst nicht.


Werte Forumsteilnehmer,

keine Regel ohne Ausnahme.

Die Entscheidungsträger können (müssen natürlich nicht) jederzeit Ausnahmen bewilligen, es stellt sich mir dann eher die Frage in welcher Form diese Ausnahme zu bewilligen sein wird.

Aber scheinbar wurde ja sogar schon zugesagt die Ortsabrundungsatzung abzuändern, also wo ist das Problem?


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden




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