Re: wasserschaden


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 14 Februar, 2009 um 01:04:56

Antwort auf: wasserschaden von wollmann friedhelm am 08 Februar, 2009 um 12:12:46:

: durch einen verstopften Gemeindeeigenen Kanal sind in unserem Nachbarhaus die Keller geflutet worden
: anschließend die hinter unserem Haus befindlichen
: Drainagen des Nachbarn,wobei sich ein kleiner See bildete und irgend wann die Brühe sich einen Weg durchs Mauerwerk in unser Ess-und Wohnzimmer suchte
: folge! Batch nasser Estrich der zur Zeit getrocknet wird
: wer kommt für den Schaden auf ?
: Kann ich auch Schadensersatzansprüche und in welcher höhe
: wegen unbewohnbarkeit?
: die Trockengeräte machen einen Lärm wie ein Düsenjet
: freue mich auf ein paar effektive Antworten
: mfg. wollmann

Werter Forumsteilnehmer,

zu Ihrer Frage, wer für den Schaden aufkommt bleibt zu sagen, dass Sie das in der Regel selbst bewerkstelligen müssen.

Die Dränage darf entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht an einen städtischen Kanal angeschlossen werden (siehe DIN 4095).

Der vorgenannten Norm entsprechend darf die Dränage regelmäßig nur an ein offenes Gewässer (Meer, See, Fluss, Bach, etc.) angeschlossen werden.

Wird Sie ausnahmsweise -entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik- doch am Kanal angeschlossen, so ist sie -mit einer geeigneten Maßnahme- gegen Rückstau zu sichern. Dies scheint jedoch in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht so gewesen zu sein.

Für Abflussrohre innerhalb des Gebäudes gilt. (z. B. der Bodenablauf, der Waschtisch oder die Toilette im Keller) Oberhalb der Rückstauebene anfallende Wasser sind oderhalb der Rückstauebene zu entwässern [dies bedeutet, ist die Rückstauebene nicht bekannt müssen die Rohre unterhalb der Kellerdecke nach draußen geführt und an den Kanal (etc.) angeschlossen werden]. Andere Möglichkeiten können gewählt werden, wenn gegen Rückstau gesichert wird (siehe DIN 1986, DIN 12056 und DN EN 752). Dies scheint ja in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht so gewesen zu sein.

Auch eine Gebäudeversicherung übernimmt dies in der Regel nicht (versichern kann man natürlich in der Regel fast alles).

In den meisten Fällen steht in den Verträgen, dass der Versicherer von der Leistung frei ist, wenn die Gebäulichkeit entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde.

Bei ganz alten Verträgen fehlt dieser Satz (lesen Sie Ihre Versicherungsbedingungen).

Um natürllich eine hinreichend verlässliche Aussage machen zu können, ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich die hier nicht geleistet werden kann.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden




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