Brandwand oder nicht Brandwand ...


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Abgeschickt von K.D. am 18 Februar, 2009 um 09:47:46

Antwort auf: Re: Brandschutz von Dirk1111 am 17 Februar, 2009 um 15:00:29:

: : : : : : Ich hätte eine Frage zum Brandschutz. Wie sieht es bei über Eck (90 Grad) gebauten Objekten aus, muss eine Brandschutzwand ausgebildet werden??
: : : : : : Es befinden sich 2 Nutzungseinheiten im einen Teil eine weitere wurde in dem Trakt der über Eck gebaut wurde eingerichtet. Meiner Einschätzung nach muss keine Brandschutzwand zwischen den 2 NE und er weiteren errichtet werden!!

: : : : : Leider antwortet niemand, vielleicht fehlen ja auch einfach ein paar Infos:
: : : : : Gebäude geringer Höhe, Wohnnutzung
: : : : : Ich würde mich über eine rege Beteiligung sher freuen! Grüße

: : : : Antwort: Auch die nachgereichten Infos reichen nicht für eine Antwort. Die Notwendigkeit einer Brandwand kann sich aus verschiedenen Sachverhalten ergeben, die hier nicht ersichtlich sind.
: : : : Außerdem fehlt Bundesland usw.

: : : Danke für den Hinweis, Bundesland ist NRW, Abstände zum Nachbargrundstück ausreichend groß! Ich hoffe nun habe ich alle relevanten Infos zusammengetragen!
: : : Viele Grüße !

: : Antwort: Vermutlich wird die Wand als Gebäudeabschlusswand betrachtet:
: : Gebäudeabschlusswände sind herzustellen
: : 1. bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück

: : Nach Zeile 5 Spalte 3 (Gebäude geringer Höhe mit mehr als 2 Wohnungen) der Tab zu § 29 eben als Brandwand auszubilden und damit die Übereckausführung zu beachten.

: Vielen DAnk für die Antwort.
: Falls die in Frage stehende Wand als Abschlußwand betrachtet wird, wäre mein Ansatz etwas anders. Die Wand trenn ein Gebäude mit zwei Wohnungen von einem Gebäude mit einer Wohnung, somit wäre keine Brandwand erforderlich.
: Ich deute dies aus dem Begriff Gebäudeabschlußwand, demnach müsste dann (hinter der Wand) ein separat zu betrachtendes Gebäude sein, daher meine gewählte Eingruppierung in die Gebüdeklasse! Ist mein Vorgehen falsch, wenn ja warum??
: Viele Grüße

Antwort:
Ich weiß nicht genau, worum es Ihnen geht. Ihr letztes Posting läßt erkennen, das es sich wohl doch um eine Gebäudeabschlußwand, nämlich die zwischen zwei Gebäuden handelt. Diese kann auch gemeinsam genutzt sein. Vermutlich geht es um Fenster, die in diesem Eckbereich liegen. Bei der Gebäudeklasse ändert sich ja lediglich die Führung der Brandwand und eventuell die Bauart. An der Anordnung der Öffnungen ändert sich nichts - Siehe Eckbereich.
Letztendlich können wir beide viel orakeln. Lassen Sie sich die Forderung und die Rechtsgrundlage von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde begründen. Sprechen Sie dazu am besten im Amt persönlich vor. Gegebenenfalls eröffnen sich im Gespräch eventuell Änderungs- oder Abweichungsmöglichkeiten.




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