Abgeschickt von Dirk Baumeister am 19 Februar, 2009 um 20:12:55
Antwort auf: Re: Hangbegradigung mit Mauer von Bolanger am 19 Februar, 2009 um 15:55:08:
... sobald dahinter Gelände angeschüttet ist, gilt es nicht mehr als Einfriedung sondern als Anschüttung und dann wird das in NRW nix mehr mit den 2 m, schon gar nicht an der Grenze, da Anschüttungen Abstandflächen auslösen würden und das ab dem Böschungsfuss.
: Hallo,
: sehen Sie mal im Nachbarrecht bzw. der Bauordnung Ihre Bundeslandes nach. Da steht dann etwas zum Thema Einfriedungen und Geländeanpassungen. Ich persönlich würde eine solche Mauer einfach als Einfriedung, also Abgrenzung von der Straße bezeichnen. Sowas wäre in NRW z.B. bis zu einer Höhe von 2 m genehmigungsfrei.
: Gruß,
: Bolanger
:
: : Ein Haus steht oben auf einem Hang. Der Garten hat zu Strasse hin ein Gefälle. Ist es möglich OHNE Baugenehmigung den Hang so zu begradigen, das am Ende des Hanges zur Strasse hin eine Mauer steht und der Garten eine ebenerdige Fläche hat? Welche Abstände sind zu den öffentlichen Wegen / Strasse einzuhalten, wenn die Mauer mind. 2 Meter hoch sein muß, um eine gerade Fläche zu erhalten? Die direkten Nachbarn sind alle einverstanden. Die Meinung der Nachbarn auf der anderen Strassenseite sind unbekannt.
: : Bye Mila