Re: Imbissanhänger


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 Maerz, 2009 um 07:55:41

Antwort auf: Re: Imbissanhänger von Frank am 15 Maerz, 2009 um 00:18:08:

... lassen Sie sich beraten! Kostenlos erhalten Sie Informationen normalerweise bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden. Dort können sie auch nach den Grundlagen fragen.

Die Definitionen, wann etwas dauerhaft ist ergeben sich zum einen aus dem Gesetz, der Begründung zum Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Zum Selbststudium sollte neben der Bauordnung auch der Kommentar dazu herangezogen werden, der Begriffe und Definitionen erläutert und ggf. entsprechende Rechtsprechung zitiert.

... dauerhaft: i. d. R. spätestens ab drei Monate oder mehrfach wiederholend an der selben Stelle aufgestellt werden soll.

: Hallo,

: erst mal danke für die rasche Antwort.
: Baurecht für RLP ist hier: http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_rahmen.htm

: Ich kann da unter den ersten 5 Paragraphen nichts relevantes finden...sehe ich das richtig?

: Zitat: >>>"gebäudegleichen Wirkung", die von einem dauerhaft installierten Imbiss-, Wohn- oder Sonstwas-Wagen ausgeht.<<<

: Fragen hierzu:

: #1 wo finde ich die gesetzliche Grundlage für diese gebäudegleiche Wirkung bzw. wie ist diese definiert?

: #2 wie ist dauerhaft definiert, denn der Imbiss steht nicht imer dort, d.h. er wird von Zeit zu Zeit zu Veranstaltungen bewegt. Wo finde ich die gesetzliche Grundlage für die Definition von "dauerhaft"?

: Kommt mir irgendwie alles als eine Art Grauzone vor, wenn ich die Bauordnung für RLP durhlese.

: Gruß,

: Frank


:
: : : Guten Tag,

: : : ich habe vor einen mobilen Imbissanhänger auf eigenem Grundstück aufzustellen und dort zeitweise auch zu betreiben.

: : : Nun wurde mir gesagt, daß ich hierfür eine Baugenehmigung bedürfe.

: : : Meine Fragen:

: : : #1 wo finde ich in der Bauverordnung, die Erfassung solcher mobilen Anlagen, daß diese einer Genehmigung bedürfen?

: : : #2 den Imbisswagen hatte ich mir zugelegt, nachdem ich zuvor einen Bauantrag für einen Imbiss in einer Scheune auf dem gleichen Grundstück gestellt hatte, dieser auch genehmigt wurde bzw. genehmigt ist, jedoch die damit verbundenen Auflagen (Waschräume, Kanalisationsanschluss) mein finanzielles Budget sprengen. Da dieser Imbissbetrieb genehmigt wurde und der Anhänger nun genau dort an besagter Scheune aufgestellt werden soll, war ich davon ausgegangen, daß dieser somit keines Antrags bedürfe, zumal dieser ja auch bewegt wird. Eine falsche Annahme?

: : : Oder hat jemand einen Tip für mich?

: : : Gruß,

: : : Frank

:
: : ... falsche Annahme!
: : Ein Imbisswagen ist nunmal keine umgenutzte Scheune, oder?

: : Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Betrachtung einer "gebäudegleichen Wirkung", die von einem dauerhaft installierten Imbiss-, Wohn- oder Sonstwas-Wagen ausgeht. Das Gerät würde inklusive seiner Nutzung die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung haben, wie ein Gebäude. Die Ausweitung des Geltungsbereiches der BauO ergibt sich normalerweise aus den ersten drei bis fünf Paragraphen, RLP ist mir da jetzt nicht so geläufig.




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