Abgeschickt von Wissensdurstiger am 19 Maerz, 2009 um 21:29:29
Hallo zusammen,
ich war der Meinung, dass ein Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung, sprich die Annahme von Geldern entgegen der Voraussetzungen der MaBV zur Nichtigkeit des Ratenzahlungsplanes der MaBV führt und somit die Zahlung erst nach Abnahme des Bauwerkes fällig wird § 641 BGB.
In einem aktuellen Urteil am OLG München wurde das aber völligst übersehen. Wie kann das sein?
Habt Ihr Meinungen dazu?