unzureichender Rettungsweg


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Abgeschickt von Daniel Krüger am 24 Maerz, 2009 um 09:21:51

Frage zu Feuerwehrzufahrt in Sachsen.Folgender Sachverhalt:
Eine auf einem Hammergrundstück stehende Laube wird 1994, im Zuge einer Nutzungsänderung zum Wohnhaus umgebaut.Das Gebäute liegt ca. 70 Meter von der öffentlichen Strasse entfernt und die Zufahrt besteht
aus einem ca. 60 Meter langen und zu 80 Prozent nur 2,50 Meter breiten,einfachen Weg. Das restliche Grundstück ist ringsum "gefangen",also keine weitere
Zufahrt oder Zuwegung möglich.

Die Zufahrt selbst ist beidseitig auf die 2,5 Meter eingezäunt ,so daß es selbst mit einem PKW einiger Übung bedarf dort entlang zu fahren.
Die Baugenehmigung wurde vom Bauamt ohne weiteres genehmigt ,keine Auflagen zur Zufahrt,keine Überprüfung der wirklichen Gegebenheiten und somit keinerlei Vermerk in der Baugenehmigung über eventuelle Sonderreglungen bzw.Details zur Zustimmung wegen der geringen Breite.Der einzige Standardsatz lautet :Die Prüfung nach vereinfachten Genehmigungsverahren § 62 a SächsBO beschränkt sich auf die Bebaubarkeit des Grundstücks sowie die Zugänge und Abstandsflächen (§4 bis 7 )Und auch die Flurkarte mit dem eingezeichneten Weg wurde abgestempelt!

Jetzt soll an das Gebäute weiter angebaut werden, aber der Nachbar hat wegen der engen Zufahrt Einwände gegen das erneute Bauvorhaben und möchte dies verhindern , auch sind nach damaliger und jetziger Bauordnung die öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht
erfüllt, da man unter 3 Meter keine zugelassenen Zufahrten in den Baurechten der Länder finden kann ,bei der Länge von über 50 Meter müßte
die Zufahrt wahrscheinlich sogar 3,50 Meter sein.
Ein Bestandsschutz liegt wegen der erst 1994er Nutzungsänderung zum Wohnhaus auch nicht vor.
Frage 1: Kann es hier sein das das Bauamt den Sachverhalt ,der nicht ausreichenden Zufahrt ,übersehen hat und keiner Nutzungsänderung hätte zustimmen dürfen ,oder ist der Architekt im nachhinein schuldig und hätte dies mit anzeigen müssen ?
Frage 2 : War so eine Zufahrt zum damaligen Zeitpunkt überhaupt genehmigungsfähig.(Die Bauordnung hat sich in dieser Frage nicht geändert)
Frage 3 : Hätte es somit vom Bauamt Auflagen (Ermessenspielraum) geben müssen welche die Umgehung des öffentlich rechlichen Interesses in diesem
Falle erlauben oder liegt der Fehler hier immer beim Bauherrn bzw. Architekten ?
Frage 4: Kann das Bauamt,falls doch ein Fehler vom Amt vorliegt, zum Schadensersatz verpflichetet werden , falls eine weitere Baugenehmigung im nachhinein
aberkannt wird ?
Frage 5: Oder sind Zufahrten in der angemessenen Breite grundsätzlich Vorrausetzung für eine Baugenehmigung?



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