Re: Grenzbebauung


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Abgeschickt von K.D. am 13 Oktober, 2004 um 14:23:39

Antwort auf: Grenzbebauung von Doris M. am 13 Oktober, 2004 um 14:04:59:

: Wir wohnen im Land Brandenburg.Vor ein paar Jahren haben wir, mit damaliger Zustimmung unseres Linken Nachbarn, ein Doppelcarport errichtet.(Grenzbebauung)
: Jetzt will unser Nachbar der rechten Seite, genau ein Doppelcarport, also gegenüberliegend errichten.Dieser hat aber bereits ca. 15m seines hinteren Teils vom Grundstück mit den Wänden die es im Baumark gibt blickdicht gemacht.
: Wenn dieses Carport errichtet wird,ist der vordere Teil unseres Grundstückes dunkel.Ich muß dazu sagen, vor unserem Haus steht noch eine große ca. 80 Jahre gesunde Eiche und da war die rechte Seite, die Seite wo noch Sonne auf Grundstück kommt.
: Hätte uns der Nachbar nicht informieren müssen? Der Handwerker erzählte mir nur heute nebenbei, das morgen hier ein Doppelcarport errichtet wird, weil sie dazu doch den Zaun wegnehmen müssen.Gibt es dazu ähnliches zu berichten oder wie können wir uns wehren.
: Danke schon mal im vorraus.



Tja, da mache ich nicht viel Hoffnung. Von der Sache her, kann der Nachbar sein Grundstück schon so bebauen, wie er möchte (Im Rahmen der Gesetze)
Carports dürfen auf die Grenze - Vergleiche hierzu § 6 (10) Brandenburgische Bauordnung unter Gesetze) ohne besondere Zustimmung des Nachbarn.
Geschlossene Einfriedungen auf der Grenze dürfen bis 2 m hoch sein (§ 6 (9) BrandBO)
Der Gesetzgeber geht hier davon aus, das eine Belästigung dadurch nicht erfolgt.

Gegebenenfalls hätten euch die Baumaßnahmen an der Grenze angezeigt werden müssen. Vergleiche Nachbarschaftsgesetz Brandenburg im Abschnitt Gesetze auf dieser Seite



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