Widerspruch zum Widerspruch mit Beleg der Quelle ...


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 18 April, 2009 um 12:13:40

Antwort auf: Re: Versiegelte Fläche in BW von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 17 April, 2009 um 22:04:55:

: nö...widerspruch
: "Die gesetzlich definierte Ermittlung der GRZ ist unabhängig vom verwendeten Material" =falsch!
: leider wird diese thematik immer wieder falsch interpretiert. wohl auch gerne fehlwissen bei den behörden.....siehe auch den kommentar zur BauNVo.
: in meiner berufspraxis werden zu 95% anträge zur "entsiegelung" positiv entschieden. 5% scheitern an der unkenntnis der sachbearbeiter...oder dem halbwissen, dass sich angeblich mit der zeit "alles zusetzt." humbug.
: wir sind nicht mehr in den 80 jahren. die "technik" hat sich verändert. ganze gewerbegebiete müssten jetzt sonst stillgelegt werden....
: mfg
: bodo hermann

"§19 BauNVO 1990
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(4) 1Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen. 2Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. 3Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. 4Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde."


Wo steht da jetzt etwas davon, dass bei Verwendung irgendeines angeblich oder auch tatsächlich drainierenden Pflasters die Fläche nicht oder nur zu Teilen zu berücksichtigen wäre? Abs. 4 vorletzter und letzter Satz liefern lediglich eine Begründung für die Zulassung von Überschreitungen unter der Voraussetzung der nur geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens. Das ist der Tatbestand einer Befreiung hat aber keinerlei Auswirkungen auf die Berechnungsmethodik ...

Im übrigen liegt das Pflaster immer noch in einem verdichteten Unterbau, der bereits die Funktionsfähigkeit des Bodens beeinträchtigt. Für Quellen von Fabrikaten, die die dauerhafte Funktionsfähigkeit der drainierenden Wirkung z. B. über einen Zeitraum von 20 Jahren garantieren würde ich mich freuen. Gerne auch direkt an die angegebene email-Adresse.



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