Re: Dachabstand zur Grundstücksgrenze


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 20 April, 2009 um 17:59:26:

Antwort auf: Dachabstand zur Grundstücksgrenze von Karl am 18 April, 2009 um 04:15:44:

Hallo Karl,
ihr Grenzabstand beträgt 3m mit der Hauswand wie auch bei uns in NRW ("SChnittpunkt Wand+Dachfläche sinngemäss....
siehe Bauordnung Niedersachsen....
§ 7 Grenzabstände
§ 5 VStättVO
(1) 1Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. 2Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. 3Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H). 4Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden.

(2) Erhebt sich über einen nach § 8 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Höhe des Punktes über der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.
(3) Der Abstand beträgt 1 H, mindestens jedoch 3 m.
(4) 1Der Abstand beträgt 1/2 H, mindestens jedoch 3 m,
1. in Baugebieten, die ein Bebauungsplan als Kerngebiet festsetzt,
2. in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen Baugebieten entsprechen,
3. in anderen Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen nicht allgemein zulässig sind.


1 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen.

§§ 7-9 BauNVO

(1) 1 Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7a um 1,50, höchstens jedoch um ein Drittel, unterschreiten. 2Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.

(2) 1 Antennen, Geländer und Schornsteine bleiben als untergeordnete Gebäudeteile außer Betracht. 2Außer Betracht bleiben ferner Giebeldreiecke, soweit sie, waagerecht gemessen, weniger als 6 m breit sind. 3Entsprechendes gilt für andere Giebelformen.

(3) 1Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 1 fallen, in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. 2Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 2 oder 3 an eine Grenze gebaut, so darf der Abstand der in Satz 1 genannten Gebäudeteile von dieser Grenze bis auf 2 m verringert werden. 3Er darf weiter verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat oder auf dem Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile vorhanden sind, ausnahmsweise auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen, wenn die Gebäudeteile sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können.





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