Re: Ferienbungalow im Außenbereich


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Abgeschickt von Bauassessor am 04 Mai, 2009 um 11:58:41:

Antwort auf: Re: Ferienbungalow im Außenbereich von Anke am 01 Mai, 2009 um 15:50:26:

Die Entscheidung, die mit einer Behörde vereinbarte Grenzen wissentlich zu überschreiten, ist nie eine gute. Zwar glaube ich nicht, dass man Ihnen direkt mit einer Abrissverfügung droht, sobald Sie die Fläche um 1 qm überschreiten, aber Ärger gibt es allemal. Und bei 30 qm ist auch eine Abrissverfügung nicht unrealistisch...

: Sollte es bei 50qm seitens Bauamt bleiben, gibt es dann eine gewisse Möglichkeit einer Überschreitungsgrenze ohne viel Ärger zu bekommen?

:
: : Hallo,

: : da gibt es keine Regel - das ist Ermessen. Und das Ermessen legt die Behörde anscheinend so aus, das 50 qm zulässig sind. Ist der Sachbearbeiter Ihnen wohl gesonnen, genehmigt er vielleicht auch 55 qm, macht er Dienst nach Vorschrift, dann nur 50 qm. Argumente für mehr qm haben Sie meines Erachtens nicht.

: :
: : : Auf unserem Grundstück befindest sich bereits ein massiver Bungalow von 36qm Grundfläche, welcher bei Neubau eines Ferienbungalows abgerissen werden muß und der Neubau max 50qm betragen darf. Wenn jedoch die Argumentation lt. Bauamt kommt, dass max. 50qm gebaut werden darf, da umliegende Grundstücke dies aufweisen, und dann einzelne Außreißer unbeachtet lassen, auch wenn man mit unserem Neubau als Vorbildfunktion zur Art Splittersiedlung kommen kann. Oder? Wenn man lt. Bauamt nur 50qm bauen darf, wieviel größer wäre vertretbar?

: :
: : : : Mal ganz davon abgesehen, dass ich nicht verstehe, warum Sie dort überhaupt bauen dürfen, gehe ich im Moment nicht davon aus, dass die Existenz eines größeres Bungalows für Ihre Erweiterung ausreicht. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Bestand im Umfeld die Grenzen der Nutzung bestimment - es gibt aber auch den Grundsatz, dass einzelne Ausreißer unbeachtet werden dürfen, um eine nicht gewünschte Entwicklung zu verhindern. Ich denke, das ist hier der Fall.

: : :
: : : : : Hallo, ja es handelt sich um Außenbereich (jedoch in der Stadt) zur gärtnerischen und Erholungsnutzung - in unmittelbarer Nähe ist bereits Wohnnutzung. Laut Bauamt haben wir aber die Möglichkeit einen Bungalow bis max. 50 Bruttogrundfläche zu bauen, da die anderen Gärten max. bebaute Fläche von 50 qm aufweisen. Jedoch befindet sich dort ebenfalls im Außenbereich ein Grundstück, welches die Hälfte von unserem ist, worauf ein Bungalow mit ca. 48qm und Garage mit ca. 28qm befindet. Können wir dann auch bis 80qm bauen? Wie ist die Rechtslage? Oder wieviel größer darf man einen Ferienbungalow bauen, wenn nur max. 50qm Bruttogrundfläche genehmigt sind ohne große Schwierigkeiten zu bekommen?





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