Re: ... welches Bundesland eigentlich?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bumbel 2002 am 08 Mai, 2009 um 06:50:11

Antwort auf: ... welches Bundesland eigentlich? von Dirk Baumeister am 06 Mai, 2009 um 21:14:50:

: : Nochmal vielen Dank! Ich werde mein Glück mit einem Gespräch versuchen. Glaube jedoch nicht, dass es erfreulich werden wird.

: : LG. Bumbel 2002

: :
: : Hallo,

: : : zuerst einmal: ich bin Laie und meine Aussagen hier stellen nur meine persönliche Meinung dar...

: : : Ich glaube (!), dass es bei der Verjährung zweierlei Fristen gibt.

: : : Eine Frist bezieht sich auf Sie als Nachbarn. Es gibt eine Frist, innerhalb derer Sie gegen diese Nutzungsänderung hätten angehen können. Soweit ich weiss, ist das 1 Jahr ab Kenntnisnahme. Wenn Sie also das erste Mal einen Fremden auf den Balkon gesehen haben bzw. vom Betrieb als Pension erfahren haben, beginnt diese Frist zu laufen. Vielleicht ist die Frist aber auch kürzer oder länger, weiss ich nicht so genau. Wenn Sie innerhalb dieser Frist nichts unternommen haben, dann geht man von einer Duldung Ihrerseits aus.

: : : Die andere Frist bezieht sich auf das Bauamt. Eine nicht genehmigte Nutzung verjährt nämlich nicht. Wenn erstere Frist schon abgelaufen ist, dann müssen Sie lediglich das Bauamt davon überzeugen, dass dieses gar keine Pension in diesem Gebäude haben will. Dazu guckt man sich an, ob prinzipiell der Betrieb einer Pension in Ihrer Gegend zulässig wäre. Wenn dem so ist, dann würde das Bauamt vermutlich einer nachträglich eingereichten Anfrage auf Nutzungsänderung zusagen. Wenn dem nicht so ist, dann geht das Bauamt von ganz alleine gegen die nicht genehmigte Nutzung vor.

: : : So... und nun zum praktischen...
: : : Suchen Sie das offene Gespräch mit Ihrem Nachbarn und sprechen Sie insbesondere die Balkon-Problematik an. Es lässt sich sicherlich eine gütliche Einigung erzielen. Denken sie stets daran, dass Sie im nachbarlichen Miteinander leben (wollen) und nicht im nachbarlichen Gegeneinander. Wenn Sie sich dann auf etwas einigen, dann fixieren Sie es schriftlich. Erst wenn sich der Nachbar total bockig und sturr verhält, würde ich freundlich beim Bauamt auftauchen und darum bitten, mir die Genehmigung für die Nutzungsänderung zu zeigen und auch die Begründung selbiger. Je nach Reaktion des Amtes wäre dann der nächste Schritt zum Anwalt.

: : : Jeder, der etwas besser weiss als ich, möge mich berichtigen ;-)

: : : Bolanger


: In welchem Bundesland soll sich das Ganze denn abspielen?

: Mir stellt sich die Frage, auf welcher Grundlade die Teilung eines Grundstücks überhaupt genehmigt wurde? Eine Teilung hat doch statt gefunden, oder?

: Eine Teilung darf keinen rechtswidrigen Zustand auslösen (zumindest in NRW) und der Überbau sowie eine Unterschreitung der Abstandflächen wären ein solcher baurechtswidriger Zustand. Zur Heilung gäbe es die Möglichkeit von Befreiungen und Baulasten, die dann als öffentlich rechtliches Sicherungsinstrument im Baulastenverzeichnis eingetragen oder Bestandteil des Bescheides zur Grundstücksteilung sein müsste.

: In NRW werden nach VwGO für einen "Dritten" (also z. B. den Nachbarn) zwei Fristen unterschieden. Zum einen eine Klagefrist von einem Monat nach Kenntnis der Genehmigung eines Vorhabens oder der Offensichtlichkeit der Umsetzung eines Vorhaben, dass einer Genehmigung bedarf, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt wurde oder ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft war.

Hallo zusammen,

das ganze ist in RLP.

Wir haben uns auf dem Bauamt erkundigt und dort wurde uns gesagt, dass der Balkon für sie kein Probelm darstellen würde. Hier müsste gesprochen werden von Nachbar zu Nachbar.
Gesprochen wurde schon viel, aber die "Grenzbegenungen" werden von Tag zu Tag unschöner.
Wir werden uns nun rechtlichen Bestand an unsere Seite nehmen.
Trotzdem vielen Dank an alle

Viele Grüße
Bumbel 2002





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]