Re: zusätzliche Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Abstandsregelung


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Abgeschickt von Schmeiling am 18 Mai, 2009 um 14:05:32

Antwort auf: Re: zusätzliche Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Abstandsregelung von Bauassessor am 18 Mai, 2009 um 13:27:57:

Hallo ,
die hier gemeinte Abstandsregelung stammt aus den selben Bebauungsplan, also Planungsrecht. Die 25 m soll der Mindestabstand der hinteren Bebauung sein. Obwohl dies ja nur für ein anderes Gebiet zutrifft, wird diese Regelung einfach herangezogen und steht damit im Widerspruch zu den Baugrenzen.

: Der Bebauungsplan setzt die rechtlichen Möglichkeiten und Rahmen nach dem Baugesetzbuch um - die Abstandsregelungen stammen aber aus der Bauordnung, die ein anderes Ziel verfolgt - nämlich die ordnungsrechtliche Umsetzung von Baumaßnahmen.

: Auch wenn das Baufenster nicht mehr bebaut werden könnt wegen eines fehlenden Abstands des Bestandsgebäudes, so wäre es trotzdem der planerische Wille, dass dort gebaut wird - wenn dies zum Beispiel nach Abriss / Vereinigungsbaulast o.ä. möglich wird.

: Also grundsätzlich: Das Bauordnungsrecht kann das Planungsrecht weiter eingrenzen - allerdings nicht aus städtebaulichen Gründen, sondern nur aus bauordnungsrechtlichen Gründen.

:
: : Ein-BPlan, mehrere Gebiete (A,B,C..usw,). In den textlichen Fessetzungen werden die vordere und die Hintere Baugrenzen definiert. Je nach Gebiet unterscheidet sich die Tiefe des Baufensters, wobei die vordere Baugrenze immer gleich ist = 10 m hinter Strassenbegrenzungslinie. In einigen Gebieten ist auch eine "hintere" Bebauung zugelassen. Die vordere Baugrenze der hinteren Bauzone wird mit einem 25 m Abstand von der vorderen Bebauung oder, wenn keine vorhanden, von der hinteren Baugrenze der vorderen Bauzone festgelegt. Soweit die Vorgaben. Jetzt wird in einem Gebiet in dem eine hintere Bebauung nicht vorgesehen ist, jedoch bereits durch ein Bestandsgeschützem Gebäude bebaut ist, im vorderen Bereich ein Vorhaben eingereicht. Das geplante Gebäude befindet sich innerhalb der festgesetzten Baugrenzen.
: : Das Vorhaben wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass die 25 m Abstand zu den vorhandenen Gebäude nicht eingehalten werden.
: : Nun meine Frage:
: : Kann eine bebaubare Grundstücksfläche, festgesetzt durch vordere und hinter Baugrenze durch solch eine Abstandsregelung weiter eingeengt werden? Wenn ja, kann dem vorderen Grundstück der zu geringe Abstand eines Bestandsgebäude engegengehalten werden zumal die Baugrenzen eingerichtet wurden als das Gebaüde schon lange stand (mit Genehmigung)?





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