Re: Bauen im Außenbereich; Bauamt möchte zustimmen, kann aber nicht


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von K. B. am 19 Mai, 2009 um 11:09:04

Antwort auf: Re: Bauen im Außenbereich; Bauamt möchte zustimmen, kann aber nicht von Bauassessor am 19 Mai, 2009 um 09:09:49:

: Hallo,
vorhabenbezogenen - Bebauungsplans bedeutet in dem Zusammenhang, dass hier der Stadtrat dem ganzen zustimmen müsste, oder was habe ich unter "vorhabenbezogenen" - Bebauungsplans zu verstehen?

: da die Nutzung des Hofess als Nebenerwerb erfolgen soll, isst sie m.E. nicht zulässig - nicht wegen der fehlenden Qualifikation. Der Außenbereich ist privilegiert für die (Vollerwerbs)Landwirtschaft.

: Wenn nun dennoch gebaut / umgenutzt werden soll, sehe ich als einzige rechtssichere Variante die Aufstellung eines - evtl. vorhabenbezogenen - Bebauungsplans. Der kostet und dauert - aber danach darf der Sohn dann da auch bauen.


:
: : Folgende Situation ist gegeben,

: : der Sohn eines Landwirts möchte gerne neben dem Hofes seiner Eltern ein Eigenheim bauen. Der Hof befindet sich am Ende eines einseitig bebauten Straßenzuges innerhalb der Ortschaft.
: : Der Hof selber, und ein daneben befindlicher Wendeplatz (rechts vom Hof), welcher zwischen Hof und den Nachbarhäuser liegt, befinden sich im Außenbereich. Auch das betreffende Grundstück (links vom Hof), worauf gebaut werden soll,
: : befindet sich im Außenbereich.
: : Nach Anfrage bei der Stadtverwaltung/Bauamt besteht die Möglichkeit des Bauens im Rahmen eines Altenteilerhauses.
: : Der Betrieb soll in 2 Jahren im Nebenerwerb durch den Sohn weiter geführt werden. Dem Sohn fehlt allerdings eine Fachausbildung. Desweiteren wurde die Tierhaltung vor einigen Jahren aufgegeben.
: : Um dies Prüfen zu lassen, wurde eine Bauvoranfrage gestellt. Des weiteren wurde eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eingeholt.
: : Die Bauvoranfrage wurde dann negativ beantwortet. Als Hauptgründe wurden genannt, dass zum einem dem Sohn die Fachkenntnis fehlt...jahrelanges Arbeiten auf dem elterlichen Betrieb kann hierbei nicht angerechnet werden.
: : Aufgrund der Aufgabe der Tierhaltung vor einigen Jahren wäre eine Umbaumöglichkeit der alten Stallungen gegeben, auch wenn gegebenfalls bei Weiterführung als Nebenerwerb später eine Wiederaufnahme der Tierhaltung angedacht ist.
: : Die Landwirtschaftskammer hat in Ihrer Stellungnahme nur den reinen IST-Zustand des Hofes dargestellt, welches dem Bauamt als Entscheidungsgrundlage für die Zusimmung eines Altenteilerhauses nicht ausreicht.
: : Grundsätzlich äußert sich aber das Bauamt dahingehend, dass aus ihrer Sicht durchaus ein bauen auf dem genannten Grundstück möglich wäre. Sie argumentiert sogar, dass es sich am Landschaftsbild einfügen würde, Ihnen fehle nur die gesetzliche Entscheidungsgrundlage, damit sie diesem zustimmen können, da sich das vorhaben im Außenbereich befindet.

: : Angemerkt sei an dieser Stelle, dass es in dem gleichen Ort einen Fall gibt, wo im Landschaftsschutzgebiet ein verhältnismäßig großes Anwesen gebaut wurde,
: : was normalerweise so nicht möglichwäre. Das Bauamt argumentierte hierbei nur lapidar: "da hängen 1000 Arbeitsplätze dran".

: : Die Frage ist nun, welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es neben dem priviligiertem Bauen (Altenteilerhaus) noch, so dass man auf dem genannten Grundstück im Außenbereich bauen könnte. Gibt es überhaupt eine Möglichkeit?
: : Wie bereits anfangs erwähnt, geht es nicht darum in freier Wildbahn zu bauen, sondern am Ende dieses Straßenzuges. Das Bauamt möchte dem Vorhaben zustimmen, ihm fehlt aber die gesetzliche Basis.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]