Re: Planerstellung durch statischen Ingenieur


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 26 Mai, 2009 um 16:56:15:

Antwort auf: Planerstellung durch statischen Ingenieur von Engel am 26 Mai, 2009 um 13:13:54:

hallo Engel,
Sie haben sich extra- vom Himmel kommend- eine Neubauwohnung in München gekauft....ich wäre lieber oben geblieben....Ruhe und Sicht auf alles irdische Chaos. Was ist in Ihren Augen (himmelblau?) ein stat. Ing. ? Meinen Sie einen Bauingenieur? Gemäss Ihrer (nicht himmlischen) Bauordnung....
Art. 51
Entwurfsverfasser
(1) 1 Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde
und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2 Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich.
3 Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen,
dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) 1 Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen
Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen. 2 Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. 3 Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachplanungen
bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.....

Sind also alle obigen Anforderungen erfüllt, ist die "Bauvorlageberechtigung" wohl vorhanden....

Eine "weiter erklärende "Verwaltungsvorschrift zur Bayerischen Bauordnung (VVBayBO)ist nach meinem Kenntnisstand erst in Arbeit....
Das Staatsministerium des Innern erstellt derzeit eine Verwaltungsvorschrift zur BayBO. Diese einheitliche Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der bisher zahlreichen und verstreuten verwaltungsinternen Hinweise (Durchführungsverordnung, Vollzugsbekanntmachung, zahlreiche Einzelbekanntmachungen und Rundschreiben) an die unteren Bauaufsichtsbehörden. Die VVBayBO soll dabei neben Hinweisen zu den Neuregelungen die bisherigen verwaltungsinternen Vorschriften in wesentlich reduzierter, vereinfachter und gestraffter Form zusammenfassen. Sie wird entsprechend der Artikelfolge der BayBO gegliedert und kann dann entsprechend zitiert werden; spätere Ergänzungen können mühelos in dieses System integriert werden.
Die Arbeiten hierzu konnten wegen des damit verbundenen erheblichen - auch zeitlichen - Arbeitsaufwandes noch nicht abgeschlossen werden; teilweise sind Abstimmungen mit anderen Ressorts erforderlich. Die VVBayBO soll aber baldmöglichst fertiggestellt werden.
mfg Bodo Hermann





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]