Ab wann gilt lt. Baurecht / Naturschutzgesetz ein Unterstand als illegale Gartenhütte im Außenbereich??


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Abgeschickt von Tim am 11 Juni, 2009 um 21:55:23

Hi Leute,

ich habe mir 800m2 Garten (läuft lt. Grundbuch als Wiesen/Ackerfläche) gekauft und würde dort gerne einen Unterstand für Geräte bauen. In dem Gebiet stehen bereits seit ca. 40-50Jahre 15-20 „illegale“ Gartenhütten.

Vor 10 Jahren war das Kreisbauamt aktiv (die waren mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zufrieden – wurde aber nie verabschiedet, da Brandschutz usw. nicht erfüllt waren und die Kosten zu hoch). Nun fängt die Unter-Naturschutzbehörde an die Außenbereiche der Landkreiskommunen zu überprüfen, Probleme sind da also schon vorprogrammiert.

Nun ist meine Frage, ab wann man rechtlich von einer Gartenhütte bzw. illegalen Bebauung spricht.

Ich würde gerne in einer U-Form von Tannenbäumen (wurde wohl früher Wohnmobil darin „geparkt“) ein Kunststoffdach montieren welches von 4-6 Holzstützen getragen wird und zwei Seiten des Unterstandes mit Brettern gegen Wind und Blicke vom Wegrand schließen.
Die Größe wäre dann wohl ca. 5x5 Meter.

Ein Bekannter meinte, sobald eine „Hütte“ 1 oder 2 offene Seiten hat, wäre es keine Hütte mehr. Hier handele es sich dann um eine Art Unterstand für Geräte und Tiere (z.B. Schafe).

Wie sind Eure Meinungen hierzu??

Ein Rückbau wäre zwar keine riesen Aktion, dennoch würde ich natürlich gerne etwas halbwegs Legales bauen. Ansonsten bleibt dann wohl nur noch ein Bauwagen, der ist nämlich beweglich.

Gruss
Tim




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