Re: wie Baulast bei Überbau formulieren?


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Abgeschickt von Anders Leben am 24 Juni, 2009 um 11:51:31:

Antwort auf: Re: wie Baulast bei Überbau formulieren? von Knuddel am 23 Juni, 2009 um 16:19:52:

100 % Rechtssicherheit ist richtig teuer.
Ich würde mich mit der anderen Lösung arrangieren: Sind wir nicht alle ein bißchen illegal?

Das gesparte Geld kann er ja aufheben für eine ggf. (vermutlich: nie) notwendige Umgestaltung nach überraschender Versetzung der Garage.

Wo kein Kläger, da kein Richter!
und:
Schwarzbauer müssen tapfer sein!

Eine Vereinigungsbaulast würde ich dafür auch nicht riskieren, denn dann hat man später u.U. richtig Ärger, wenn der Nachbar mal verkauf/vererbt und dann die Bauwut ausbricht.


: Hallo,

: also diese Vereinigungsbaulast geht gar nicht. Schliesslich wollen wir über unser Grundstück ja noch frei entscheiden können, ebenso denkt unser Nachbar. Und wenn die Garage illegal bleibt, dann hat der Nachbar auch nicht wirklich Gewissheit, was passiert. Der möchte nun natürlich weiteres Geld in die Gartengestaltung stecken und braucht dafür dann etwas Gewissheit, dass die Garage so stehenbleiben kann.
: Haben Sie vielleicht noch eine andere Idee, was wir mit vertretbarem finanziellen Aufwand und dennoch rechtssicher machen können?

: Knuddel


: : Wenn sich aber alle einig sind, dass die Garage so stehenbleiben kann, dann muss auch baurechtlich nicht zwingend mehr etwas getan werden: Man kann auch einfach den Sachstand dokumentieren und das Verfahren einstellen. Dann muss auch keine Baugenehmigung erteilt werden.
: : Die Garage bleibt damit zwar illegal, aber das muss erst einmal keinen stören (mit eventuellen Nachteilen z.B. bei der Versicherung oder der Bank oder einem Weiterverkauf etc - könnte bei einer Garage aber noch beherrschbar sein...)

: : Ob Sie zivilrechtlich darüber hinaus auch noch eine entsprechende Dienstbarkeit einräumen wollen, sollten Sie untereinander überlegen - das wäre vielleicht interessant, wenn nennenswert Geld fließen soll und der Nachbar deshalb eine Absicherung über Jahre benötigt, denn auch die Eintragung Grunddienstbarkeit kostet Geld bei Notar und Grundbuchamt.

: : Auch wenn ich sonst immer sehr für 100 Prozent eintrete - hier käme ich ins Grübeln.

: :
: : : Ein Überbau, also ein Gebäude auf zwei Grundstücken, kann bauordnungsrechtlich (in NRW und noch ein paar Bundesländern) nur mit einer sogenannten Vereinigungsbaulast (§4 Abs. 2 BauO NRW) geheilt werden und dafür ist die Formulierung genau richtig. Andere Heilungsmöglichkeiten kenne ich persönlich nicht ausser eben Ausparzellierung und Verkauf der Fläche.

: :
: : : : Hallo,

: : : : wir drehen uns mit unserem Problem im Kreis.

: : : : Unser Nachbar hat für seine Garage auf seinem Grundstück eine Genehmigung bekommen. Leider wurde die Garage etwas versetzt gebaut und steht jetzt zu ca. 50 cm auf unserem Grundstück. Unser Nachbar und wir sind uns einig, dass die Garage so stehen bleiben soll. Nun suchen wir nach einer kostengünstigen Möglichkeit, das ganze auch schriftlich zu fixieren.
: : : : Das Bauamt schlägt einen offiziellen Verkauf dieser 50 cm an den Nachbarn vor, was aber mit den Vermessungsarbeiten etc. fast so viel kostet, dass man die Garage abreißen und neubauen könnte. Als Formulierungsvorschlag für eine Baulasterklärung bei Grenzüberbau hat die Gemeinde nur ein "wir bestätigen, dass zukünftig beide Grundstücke (also das unserer Nachbarn und unseres) wie ein Grundstück behandelt werden sollen". Das wollen wir natürlich auch nicht, denn es geht uns nur um die 50 cm der Garage.

: : : : Hat jemand eine andere Formulierung für eine Baulast, die von der Gemeinde auch anerkannt wird oder einen anderen Vorschlag, wie wir das rechtlich sauber machen können?

: : : : Danke,

: : : : Knuddel




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