Baufertigstellungspflicht


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Abgeschickt von Neff am 27 Juni, 2009 um 13:03:33

Gemäß Teilungserklärung hat das alte Anwesen durch Aufgestockung 9 Wohnungen.

Der Bauträger verkauft die einzelnen Wohnungen jeweils in bestehendem Zustand zum Festpreis (kein Werk-/Bauvertrag).
Die Dachrinnen sind noch nicht vorhanden. Die Dachwohnung noch ohne Fenstern und Wohnungstür.

Ist der Bauträger, obwohl kein Baufertigstellung
vereinbart wurde, zur Fertigstellung der Dachrinnen und Fenster + Tür verpflichtet, da sich diese zu Gemeinschafteigentum gehören ?




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