Riesenbau auf Nachbargrundstück / BaWü


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Abgeschickt von AWI am 07 November, 2004 um 12:38:23:

Wir wohnen in einem MFH in sehr steiler Hanglage. Es handelt sich um ein Wohngebiet mit lockerer villenartiger Bebauung und sehr viel Grün und Baumbestand.

Auf dem Nachbargrundstück (ca 1.300 m²) steht bisher ein kleines EFH, das kurzfrístig abgerissen werden soll, um durch einen großen Klotz ersetzt zu werden, so jedenfalls unsere Befürchtungen (Grdst wurde an Bauträger verkauft).

Da die Grundstückspreise hier sehr hoch sind und der Bau am steilen Hang einen großen Aufwand darstellt, ist der wirtschaftliche Druck auf maximal mögliche Bebauung extrem hoch.

An der Grenze - aber auf dem Nachbargrundstück - stehen einige Bäume und große Sträucher, die bisher den Blick auf und von dem Nachbargrundstück fast vollständig verhindern, aber einer grenznahen Bebauung auch Licht nehmen würden.

Das Grundstück unterliegt keinem Bebauungsplan, es gelten also wahrscheinlich nur die Vorschriften der Landesbauordnung Baden-Württemberg mit den entsprechenden Abstandsregeln.

In der LBO BW gibt es aber aber auch die etwas weichen §§ 9(1) und 11(1), die festlegen, daß der Erhalt von Bepflanzung vorgeschrieben werden kann, wenn es das Straßen-,Orts- oder Landschaftsbild verlangt (§9) und daß bauliche Anlagen so zu gestalten sind, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Fragen :
Wer hat Erfahrung mit der Rechtssprechung zu diesen konkreten §§ ?

Gibt es Präzedenzfälle und Urteile, die man zur Argumentation heranziehen könnte, insbesondere zum Grünstreifen zwischen den Grundstücken und zur Größe des Objekts insgesamt?

Wer bestimmt die Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes ? Gibt es da spezielle Gutachter ? Welche Maßstäbe werden herangezogen?

Wir sind dankbar für jeden Hinweis, um möglichst gute Argumente bei der offiziellen Benachrichtigung über den Bauantrag beisammen zu haben - ab dann haben wir ja nur noch 2 Wochen für den Widerspruch...



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