Kanalleitungsrecht - Nachbarn


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Abgeschickt von Stötzel am 17 Juli, 2009 um 09:35:06

Vor ca. 10 Jahren wurde auf unserem Grundstück ein Bach nahe der Grundstücksgrenze zu unserem Nachbarn von der Stadt offen gelegt (renaturarlisiert). Es besteht ein Gestattungsvertrag mit der Stadt.

Mit unserem Nachbarn wurde Grenzbebauung für eine Garage (an der Bachseite) vereinbart. Zusätzlich hat er ohne unsere Einwilligung ein Gartenhaus mit offener Terrasse zu unserem Grundstück an die Garage gesetzt, so dass eine Grenzbebauung von ca. 10 m (NRW) entstanden ist. Ob er das überhaupt darf ist fraglich?

Das Niederschlagswasser der Garage wird über unser Grundstück (ca. 1,50 m) durch ein Kunststoffrohr in den Bach auf unserem Grundstück geleitet. - Ohne unsere Genehmigung! Dann deckte unser Nachbarn sein Gartenhaus mit wellenförmigen Kunststoffplatten (ohne Dachrinne) ein, die auf unser Grundstück ragten und somit das Niederschlagswasser auf unser Grundstück gelang.

Wir schrieben den Nachbarn an, dass er für eine ordnungsgemäße Entwässerung auf seinem Grundstück sorgen solle und in dem Zuge auch das Kunststoffrohr entfernen möge.

Das Gegenteil passierte! Der Nachbarn kürzte zwar die Dachdeckung und brachte eine Dachrinne an, leitete jedoch auch das Niederschlagswasser des Gartenhauses ebenfalls durch das auf unserem Grundstück angebrachte Kunststoffrohr in den Bach.(Optisch genau das Gegenteil von dem, was man sich unter Renaturalisierung vorstellt)

Das alles geschah mit Unterstützung der Stadt. Angeblich ist der Nachbar verpflichtet, das Niederschlagswasser in den Bach zu leiten.

Im Grundbuch zu unserem Grundstück ist allerdings nur ein Kanalleitungsrecht für die Stadt XX von 1973 eingetragen. Kanalleitungsrecht heißt für uns eine unterirdisch. Die Kommunikation mit der Stadt gestaltet sich schwierig. Z.B. weiß die Stadt angeblich nicht mehr, wer damals das Kunststoffrohr auf unserem Grundstück angebracht hat - wie gesagt, wir haben weder der Stadt noch unserem Nachbarn dies gestattet und fühlen uns in unseren Rechten als Grundstückeigentümer beschnitten. Aus dem Vertrag mit der Stadt über die Freilegung des Bachs geht hervor, dass die Stadt den ursprünglichen Zustand des Grundstücks nach den Arbeiten wieder herzustellen hat.

Unsere Fragen:
Was besagt das Kanalleitungsrecht aus? Beinhaltet dies automatisch auch oberirdische Niederschlagsableitungen?
Darf das Gartenhaus überhaupt an der Grenze stehen?
Fällt das ins Zivil- oder "Verwaltungs"-recht?

Wir sind dankbar für alle Informationen und Tipps zu diesem Thema.



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