Abgeschickt von Siegfried Schmid am 18 Juli, 2009 um 12:44:21
In öffentlich zugänglichen Gebäuden - u.a. auch Aufgang zur Anwaltskanzlei - sind durch Normen, Gesetze und Bauordnungen beidseitig Handläufe an Treppen vorgeschrieben. Im Schadensfalle - z.B. Sturz auf der Treppe und Schaden durch fehlenden Handlauf - haftet der Besitzer bzw. Mieter des Objektes. Wenn allgemein bekannte Gesetze - wie hier der beidseitige Handlauf - nicht eingehalten werden, zahlt dann die Versicherung den Schaden?