Re: Garantie auf Naturstein-Terrassenplatten ?


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 17 August, 2009 um 10:54:46

Antwort auf: Garantie auf Naturstein-Terrassenplatten ? von Daniel am 14 August, 2009 um 20:38:28:

: Hallo zusammen,
: ich hab eine Frage zur Gewährleistung auf Terrassenplatten. Kurz zur Geschichte: Am 18-08-2006 hab ich bei meinem örtlichen Baustoffgroßhändler Naturstein Terrassenplatten aus Sandstein gekauft. Mit dem Verkäufer (Juniorchef des Großhandels) hab ich div. Verlegetechniken, die für mich in Frage kommen, durchgesprochen - dazu später noch genaueres. Die Platten wurden 2006 von mir selbst verlegt. Dieses Jahr im Frühjahr hat sich aber nach dem harten Winter rausgestellt (die letzten Winter waren ja nur "Peanuts"), dass die Sandsteinplatten absolut nicht Frosthart sind, und nach dem Frost bei belastung einfach kaputtbrechen. Der Baustoffhändler sagt mir dazu, dass die Art, wie ich die Platten damals verlegt habe (die Platten wurden auf 4 Mörtelsäckchen velegt und ausgerichtet) heute nicht mehr als zugelassene Variante in den Verlegerichtlinien des Händlers/Herstellers zugelassen ist. Er wolle sich aber mit dem Vorlieferanten bemühen, eine Lösung für mich zu finden. Nach langem Warten und ungeduldigem drängen meinerseits, bekam ich eine "Alternativ-Natursteinplatte" präsentiert, welche wohl absolut Winterhart sein sollte und für meine Zwecke genau das richtige wäre. Die Platte sollte ich praktisch so bekommen, nur um das Verlegen müsse ich mich halt selber kümmern... Leider hatte die Platte zwei Fehler:
: 1. die Platte war vom Gefüge ähnlich der Sandsteinplatte (mit Adern durchzogen, welche bei meiner jetzigen Platte aufgerissen sind wie ein Baumkuchen) und ich hatte dabei schon das erste schlechte Gefühl, dass ich mich dann in drei Jahren wieder drumm kümmern muss, einen Ersatz zu bekommen und 2. die Platte gefiehl uns einfach nicht. Ab da war für uns klar, dass die Platte, wenn ich mir schon die Arbeit ein zweites mal machen muss, absolut sicher und geeignet ist. Ich habe mir dann in der Ausstellung bei dem Baustoffhändler eine andere Platte rausgesucht, welche uns gefällt, und welche absolut Frostfest ist. Preislich liegt diese mit 40€/m2 4€ über der Paltte von 2006. Da hatte mir mein Baustoffhändler noch versichert, das wir dass ohne großes hin und her geregelt kriegen, obwohl die neue Platte nicht von dem Vorlieferanten kommen würde, wie die erste Platte - aber das würde er dann irgendwie mit dem klären. Heute ruft mich mein Baustoffhändler an, und berichtet mir, dass er mit dem Vorlieferanten der Natursteinplatten gesprochen hat, und das der nichts auf Kulanz macht, weil die Platten über zwei Jahre alt sind, und die Garantie abgelaufen ist, und weil die Platten nach jetzigen Regeln falsch verlegt sind und weil ich keine Platte mehr aus seinem Sortiment nehme. Er könne mir nur anbieten, die von mir gewünschten Platten zu bestellen, und wir würden uns die (Einkaufs-)kosten Teilen - das wäre laut Händler 30€/m2 also 15€ für mich und 15€ für den Baustoffhändler. Da ich nicht glauben kann, dass das rechtlich korrekt ist, würde ich gerne mal eure Meinung dazu hören. Das Problem ist, dass ich nicht nachweisen kann, dass die (jetzt) nicht mehr zugelassene Verlegung, zu der Zeit, in der ich die Platten verlegt habe, (laut dem Händler) damals noch nicht unzulässig war. So richtig reinhängen tut sich der Baustoffhändler auch nicht, ich denke er will es sich mit seinem Vorlieferanten nicht verscherzen? Ich bin selbst Handwerksmeister und weiß, dass unsere Leistungen nach VOB in. 5 Jahre Garantie haben - und ich kann einfach nicht glauben, dass ein "Stein" nur zwei Jahre haben soll??? Außerdem kenne ich das so, wenn im Handwerk mist gemacht wird (Gottseidank nicht in unserem Betrieb :-) und dass über einen Rechtsanwalt läuft, hat in solchen Fällen der Kunde immer recht bekommen, und die Kosten zur Behebung/Korrektur des Fehlers musste auch sicherlich nicht der Kunde bezahlen, geschweige denn das neue Material. Leider kenne ich mich in Rechtssachen nicht aus, so dass ich auf eure Hilfe angewiesen bin, wie ich mich jetzt verhalten soll.
: Vielen Dank für eure Hilfe & mit freundlichen Grüßen
: Daniel


Werter Fotumsteilnehmer,

Ihre Frage ist stellte eine Rechtsfrage dar, die nur von Juristen beantwortet werden darf. Befragen Sie hierzu einen Juristen.


Meine Meinung in diesem Fall wäre folgende:

Eine Haftung (früher Gewährleistung) nach VOB/B beträgt 4 Jahre und nicht wie von Ihnen fälschlicherweise beschrieben 5 Jahre.

Beim Kauf des von Ihnen beschriebenen Produktes ist jedoch sehr wahrscheinlich nicht davon auszugehen, dass Sie mit Ihrem Liefranten einen VOB/B Vertrag geschlossen haben. Dieser ist eher unüblich mit dem Lieferanten abzuschließen, wäre aber abzuschließen auch mit dem Lieferanten möglich.

In Ihrem Fall wird wohl eher ein BGB-Vertrag zustande gekommen sein.

Die Haftung nach BGB beträgt für Bauleistungen 5 Jahre.

Das Sie aber wohl keinen Bauleistungsvertrag abgeschlossen haben kommen wohl eher die Haftung (und Gewährleistung) nach den Kaurechts-§§ nach BGB in Frage, die in dem von Ihnen geschilderten Fall greifen dürften (schauen Sie hierzu in den geschlossenen Kaufvertrag, den Sie geschlossen haben, als Sie den Bodenbelag eingekauft haben), die regelmäßig kürzer ist als die Haftung bei einem Bauleistungsvertrag.

Die Aussage des Lieferanten hinsichtlich der Verlegeart wird Wohl sehr wahrscheinlich auch nicht greifen, weil er sich bei einem sich anbahnenden Rechtsstreit wohl kaum an seine hinsichtlich der Verlegung gemachten Angaben erinnern wird, so dass Sie mit Ihrer Aussage auf weiter Flur weitestgehendst alleine da stehen würden.

Ansonsten wäre nämlich die Angelegenheit ziemlich einfach. Wenn er nämlich sagen würde, jawohl, ich habe Ihnen falsche Angaben hinsichtlich der Verlegeart gemacht, dann würde er auch dafür haften.

Das die von Ihnen (-damals-) so ausgeführte Verlegung damals seitens des Herstellers so zugelassen gewesen sein soll, halte ich für eine Schutzbehauptung.

Denn auch wenn dem so wäre, dann würde die Haftung auch automatisch greifen, weil dann ohnehin die Herstellerrichtlinien (von damals) greifen würden, weil genau eben diese (zum Zeitpunkt der Verlegung oder besser gesagt des Einkaufs des Produktes) dann greifen. Natürlich ist hierbei die durch den Kaufvertrag vereinbarte Haftung (und/oder Gewährleistung) zu betrachten.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine Eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.




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