Re: Darf ich meinen Zaun in einer anderen Farbe gestalten?


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 21 August, 2009 um 23:41:10

Antwort auf: Darf ich meinen Zaun in einer anderen Farbe gestalten? von Michaela am 21 August, 2009 um 22:25:27:

: Hallo,
: ich habe vor einigen Jahren einen sehr kostspieligen Zaun auf meiner Grundstücksseite erbaut.Die NAchbarin wurde über den Bau vorher informiert aber war von Anfang an gegen eine Kostenbeteiligung.Die Kosten waren nicht unerheblich.Im Nachhinein versuchen wir jetzt über eine Klage meine Nachbarin aufzufordern sich an den Erbauungskosten zu beteiligen.Sie lehnte dies damals ab und wollte mit dem Zaun nichts zu tun haben.Meine Frage nun: Falls meine Nachbarin nichts Zahlen muss, darf ich den Zaun von der anderen Seite dann anstreichen?Wenn ja in welchen Farben? Und muss mir die Nachbarin dafür Zugang auf Ihr Grundstück gewähren.
: Ich bin ehrlich darin, ich sehe nicht ein,dass ich soviel Geld ausgegeben habe,und meine Nachbarin genau den gleichen schönen Blick auf meinen Naturholzzaun hat wie ich.Vielleicht könnte ich den ja z.Bsp. von der anderen Seite mit einer zum Beispiel schwarzen Holzlasur imprägnieren. Ihr wisst also was ich meine!


Werte Forumsteilnehmerin,

Ihre Forderung auf gerichtlichem Wege Einzuklagen dürfte Ihnen zunächst einmal verwehrt sein, weil die erste Anlaufstelle für Nachbarschaftsstreitigkeiten zunächst einmal in der Regel immer erst die Schiedstelle ist.

In welchem Bundesland leben Sie?

Auch wenn Sie Ihren Zaun streichen möchten sollten/müssen Sie sich informieren ob Sie den denn dann auch die der von Ihnen dafür vorgesehenen Farbe gestalten dürfen. Möglicherweise können dem Gestaltungssatzungen etc. entgegen stehen.

Dann käme hinzu, dass von dem von Ihnen gewählten Farbton ggf. Beeinträchtigungen auf das Nachbargrundstück einwirken können, wofür Sie verantwortlich wären.

Mithin ist Ihr Vorhaben also nicht so wirklich einfach durchzuziehen.

Sie haben jedoch ggf. die Möglichkeit die so genannte (Grundstücks-) Einfriedigung -entsprechend dem Nachbarrechtsgesetz- von Ihrem Nachbarn (vor Ausführung) zu "verlangen" und wenn dieser sich diesem Ihrem Begehren verwehrt, dann tun sich Ihnen die sonstigen Wege auf, die Einfriedigung erstellen und die Kostenbeteiligung auf anderem Wege herbeiführen zu können.

Befragen Sie einen Juristen die können Ihnen in dieser Angelegenheit am allerbesten weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine Eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.



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