Umnutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB


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Abgeschickt von Carsten E. am 31 August, 2009 um 15:34:22

Mal angenommen, eine in besonderen Gebäudegrundbüchern stehende Eigentümerin lässt ihre ursprünglich einmal zur Beherbergung von Landwirtschaftshelfern (Spargelernte usw.) genutzten, im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegenen Gebäude mehrere Jahre leer stehen und tut auch nichts gegen den Verfall. Offensichtlich sind dann sowohl die Nutzung, als auch der Bestandsschutz der Gebäude untergegangen.

Nach ca. 10 bis 15 Jahren erinnert sich die Dame wieder an die "Gebäude" (mittlerweile Ruinen).

Den Großteil der ursprünglich als Erntehelferlager genutzten Gebäude will sie nunmehr für die Begründung und Ansiedlung eines an diesem Standort völlig neuen Obstbaubetriebes umnutzen, die Beherbergung der Erntehelfer würde die Gebäudeeigentümerin nur noch als zweites Standbein betrachten und nur noch einige der Gebäude dafür nutzen.

Die Gebäude sind durch Verfall und Vandalismus aber mittlerweile so zerstört, dass in jedem Falle neue Gebäude errichtet werden müssten.

Würde es sich hierbei um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (d. h., um ein Vorhaben, dass einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient) handeln ? Dann müsste ja aber trotzdem das übliche Prüfschema durchgespielt werden. Es müsste z. B. abgeprüft werden, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen und ob die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Die Standorte der alten Gebäude befinden sich im Landschaftsschutzgebiet sowie gleichzeitig im FFH-Gebiet (europäisches Schutzgebiet) und es wären auch besonders schützenswerte Biotope betroffen. Deshalb würde ich aus meiner Sicht einschätzen, dass es sich hier um öffentliche Belange handelt, die dem Vorhaben entgegenstehen würden.

Ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB könnte die Begründung und Ansiedlung eines an diesem Standort völlig neuen Obstbaubetriebes nicht sein, da es sich bei der bisherigen Nutzung (ausschließliche Beherbergung von Erntehelfern) m. E. nicht um Gebäude im Sinne des § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB handelte. Außerdem wären aufgrund der bereits geschilderten Sachlage (längere Zeit nicht mehr genutzte Ruinen) mehrere der Buchstaben a) bis g) des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB nicht mehr erfüllt.



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