Re: Wohnung im Dachgeschoss


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 04 September, 2009 um 16:28:50

Antwort auf: Wohnung im Dachgeschoss von peterstrom am 04 September, 2009 um 12:35:15:

: Liebes Forum!
: Wir wollen eine Dachgeschosswohnung in Köln kaufen. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung sieht sie aber ein bißchen anders aus als in Wirklichkeit. Macht das was? Was ist zu tun?
: Der Makler sagt, das sei kein Problem, das seien übliche Bautoleranzen. (Es ist ein sanierter Altbau).

: Schon mal danke für Eure Hilfe!

Werter Forumsteilnehmer,

natürlich kann eine Abweichung etwas ausmachen, auch wenn nicht jede Abweichung unbedingt etwas ausmacht.


Hierzu mal ein Beispiel:
Nehmen wir an die Wohnung, die Sie käuflich erwerben wollen, wäre 20 m² kleiner als vorgesehen, was sich auf Ihr persönliches Gefallen an dieser Wohnung ja nun schlussendlich vielleicht gar nicht erst auswirken muss, weil Ihnen die Wohnung trotzdem zusagt und Sie diese trotzdem haben bzw. kaufen möchten.

Dann wäre es jedoch so, dass die Betriebskosten entsprechend der Aktenlage erlassen wird und Sie jedes Jahr für eine kleinere Wohnung zu viel zahlen, weil in den Akten beschriebene Wohnungsgröße nicht erreicht wird.

Wie dem auch sei, kommt es also mithin darauf an, wie schwerwiegend die Abweichung denn tatsächlich ist um beurteilen zu können ob eine derartige Abweichung sich denn tatsächlich und ggf. nachteilig auswirkt.

Es ist Ihnen in jedem Fall anzuraten ein Klärung vor dem Vollzug des Kaufs herbeizuführen.

Eine andere Möglichkeit wäre natürlich auch in Ihrem Fall den Makler mit in die Pflicht zu nehmen. Der hatte Ihnen doch bereits schon Angaben dahin gehend gemacht. Und was man sagt, dass sollte man bekanntlich auch schreiben und schlussendlich unterschreiben können. Nehmen Sie den Makler mit in die Verpflichtung indem Sie das gesagte mit Haftungsbestätigung im Kaufvertrag auf. Der Notar berät Sie gerne dahingend, dann sind Sie bzw. wären Sie mitunter abgesichert, was aber die schlechtere Möglichkeit gegenüber einer sofortigen Klärung darstellen würde. Sie sollten sich natürlich auch darüber informieren, ob denn der Makler gegen solche Fälle in denen er ggf. für ein falsches Versprechen oder eine falsche Beratung haften muss versichert ist (Einblick in die Versicherungspolice). Ich befürchte nur, dass der Makler nicht bereit sein wird für ein derartiges Versprechen -wie seines eigenen- einstehen zu wollen.

Bei einer sofortigen Klärung ist das nachträgliche Streitpotenzial ggf. schlussendlich in Gänze ausgeschlossen.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine Eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.



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