Re: Neubau und Bestandsbau


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 08 September, 2009 um 12:24:19:

Antwort auf: Neubau und Bestandsbau von Rene Grothe am 07 September, 2009 um 21:41:19:

hallo Rene,
Originaltext aus dem Lexikon von Juraforum.de:
Reichweite des Bestandsschutzes
Vom Bestandsschutz gedeckt sind Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, nicht aber die qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen (so auch: Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern 12.12.1996 - 3 M 103/96) und die Neuerrichtung.
Ist ein Gebäude in seiner baulichen Substanz verbraucht und konkret einsturzgefährdet, besteht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes kein Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung zur Erneuerung. Dies gilt auch bei weit gehender Zerstörung der bauliche Anlage.
Vom Bestandsschutz gedeckte Reparaturen liegen nur vor, wenn die Identität der baulichen Anlage erhalten bleibt. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der erforderliche Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, dass er eine statische Nachrechnung der gesamten Anlage notwendig macht. So geht bereits durch die Erneuerung des Drahtgeflechts einer Einfriedung unter Belassung der Pfosten der Bestandsschutz unter.
Bestandsschutz und Nutzungsunterbrechungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Bestandsschutz ist auch die Fortdauer der Nutzung, mit der endgültigen Aufgabe einer ursprünglich baurechtmäßigen Nutzung eines Bauwerkes entfällt grundsätzlich der ihr bisher zukommende Bestandsschutz. (Urteil des OVG Niedersachsen 25.05.1978 - 1 A 196/73.
Die Rechtsprechung nimmt den Untergang des Bestandsschutzes sogar schon bei einer zeitweisen Nutzungsunterbrechung an. Ist demnach die baurechtlich genehmigte Nutzung eines Gebäudes für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch die vor Ablauf des zweiten Jahres wieder aufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsanschauung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen. (Urteil des BVerwG. 18.05.1995 4 C 20/94). Stets sind aber bei der Berechnung des Zeitraumes die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das OVG Thüringen 29.11.1999 - 1 EO 658/99 setzt für den Untergang des Bestandsschutzes allerdings eine längere Zeit der Nutzungsunterbrechung und besondere Umstände des Einzelfalls voraus.
Das Anwachsen der Familie rechtfertigt nicht die Erweiterung eines Bestandsschutz genießenden Gebäudes, wie überhaupt im dinglich organisierten öffentlichen Baurecht persönliche Merkmale grundsätzlich keine Rolle spielen und allenfalls auf der Ebene der Vollstreckung die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde beeinflussen können.
Bestandsschutz und Nutzungsänderungen
Nach Art. 14 Abs. 1 GG kann der Bestandsschutz auch eine Nutzungsänderung rechtfertigen, qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen werden vom Bestandsschutz jedoch nicht gedeckt, so das Urteil des BVerwG 11.02.1977 - 4 C 8/75.
Wurde eine Änderung der Benutzungsart einer baulichen Anlage vorgenommen, die mit der ursprünglichen Nutzung nicht wesensverwandt ist, also jenseits der jeder Nutzungsart eigenen Variationsbreite liegt, geht der Bestandsschutz regelmäßig unter.
Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt nämlich vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit der geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann; in planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung dann anzunehmen, wenn die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berühren kann. (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen 13.11.1995 - 11 B 2161/95.
Eine solche Nutzungsänderung ist nicht durch den Bestandsschutz gedeckt (vgl. zu einem Umbau eines im Erdgeschoss als Getränkelager sowie im Obergeschoss als Trockenraum und Lagerraum für Mobiliar genehmigten Gebäudes zu Wohnzwecken: Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen 15.05.1997 - 11 A 7224/95).
Originaltext Ende
Mit freundlichen Grüßen
Bodo Hermann




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