Re: Kann ein privilegiertes Vorhaben in der landwirtschaft zu einem unpriveligiertem werden?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 09 September, 2009 um 10:40:38

Antwort auf: Re: Kann ein privilegiertes Vorhaben in der landwirtschaft zu einem unpriveligiertem werden? von Anders Leben am 09 September, 2009 um 09:12:26:

: Rechtlich ist das dann so, da evtl. die Nutzung des Stalles von einer privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung in eine nichtprivilegierte Hobby-Tierhaltung o.ä. geändert wurde.
: Es fragt sich nur, ob das jemand so genau überprüfen will/wird - denn auf den ersten Blick "stehen ja Tiere drin, wie früher."
: Haben Sie die Wiese mit Stall gekauft oder ist der Landwirt weiterhin Eigentümer (und seine Nutzung ruht nur bzw. wird irgendwie durch Sie ausgeübt)?
: Mehr zum Thema:
: habe eine Wiese (landwirtschaftliche Nutzungsfläche im Aussenbereich)
: : Früher hatte die Wiese ein Landwirtschaftlicher Betrieb, dieser baute dort einen Offenstall für Pferde der als priveligiertes Vorhaben anerkannt wurde.
: : Nun bin ich mit meinen Pferden auf der Wiese und bin KEIN landwirtschaftlicher Betrieb kann nun die Priveligierung für den Offenstall entzogen oder abgesprochen werden?
: : Vielen dank im vorraus für die hilfe


... es werden hier ja glücklicherweise nur fiktiv und rechtlich astrakte Konstrukte diskutiert ...

Die Nutzung der Wiese und des Stalls ist vermutlich unter der Voraussetzung der Privilegierung erteilt worden. Damit verliert sie ihre Gültigkeit, wenn die Privilegierung wegfällt. Sei es durch Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt oder durch Änderung des Nutzers ohne Privilegierung. Das ist meines Erachtens sehr deutlich und klar im §35 BauGB geregelt.

Wenn die Nutzung des Gebäudes und der Flächen auf anderer Grundlage erfolgen soll, wäre dafür auch wieder eine Genehmigung einzuholen. Die Voraussetzungen unter denen genehmigt werden kann liefert wieder der §35 BauGB.

Beim Verkauf solcher Flächen und Gebäude stellt sich darüber hinaus die Frage, als was sie denn vom Voreigentümer angeboten wurden. Der Landwirt, der auf Basis seiner Privilegierung Gebäude errichtet hat, weiß in der Regel sehr genau, daß diese Voraussetzung mit der Nutzbarkeit der Gebäude verbunden ist. Schließlich hat er die Baugenehmigung beantragt und zudem den Nachweis erbringen müssen, dass er privilegiert ist.

Gegenüber dem Verkäufer müsste er diesen Umstand meines Erachtens offenkundig machen und sogar ausdrücklich darauf hinweisen, daß die aktuelle Nutzung von dieser Bedingung abhängig ist und eine Fortsetzung fraglich ist, zumindest aber einer erneuten Genehmigung bedarf. Die Nutzbarkeit von Grundstück und Gebäuden wirkt sich ja maßgeblich auf den Preis und den Wert aus und stellt in sich bereits einen Wert dar. Ohne diesen Hinweis oder den Nachweis der fortsetzbaren Nutzung in der bestehenden Form würde ich das als Sachmangel verstehen, der gegebenenfalls sogar Schadensersatz nach sich zieht. Allerdings muß man einem Käufer sicher auch anrechnen, daß er sich ja fachkundig beraten lassen könnte, die Baugenehmigung einsehen und sich auch aushändigen lassen kann usw. und somit eine unterlassene Prüfung oder Nachweis der Verkäuferaussagen zu seinen Lasten auszulegen ist.

Dass eine Prüfung und Feststellung der dann illegalen Nutzung durch die Behörden unwahrscheinlich ist, ändert nichts an deren Legalität. Ohne Genehmigung kann die Nutzung und das Gebäude keinen Bestandschutz entwickeln und unterliegt auch nach Jahrzehnten noch dem Risiko der Nutzungsuntersagung und Abrissverfügung. Dieses Risiko sollte preislich bewertet werden. Wenn ein Käufer das Risiko bewusst eingeht sei ihm das ja gestattet und dem Verkäufer der Ertrag aus dem Verkauf gegönnt. Im Anschluß kann sich dann aber niemand mehr beschweren, daß er nicht gewußt habe, worauf er sich einläßt.

Wie letztlich die Gerichte in solchen Fällen urteilen ist mir aktuell nicht bekannt. Mir wäre daran gelegen, wenn die Käufer grundsätzlich eine größere Skepsis gegenüber den beliebten Verkäufer- und Maklerphrasen zeigen würden und sie die Aussagen "das war schon immer so" oder "das hat Bestandschutz" auch belegen liessen.



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