Re: Stellplatzgröße


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 09 September, 2009 um 17:35:22:

Antwort auf: Stellplatzgröße von holetzko am 07 September, 2009 um 11:17:34:

hallo holetzko,
sie sollten Sich daran orientieren, achten Sie bitte auf (7)!
Auszug aus der Landesverordnung
über den Bau und Betrieb von Garagen(Garagenverordnung - GarVO -)
in Rheinland-Pfalz:
(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Garagenstellplätze für behinderte Menschen müssen mindestens 3,50 m breit sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen in ihrer Breite mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Garagenstellplätze zur Fahrgasse im
Winkel (siehe unten) von ) 90°/45°
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Breite des
Garagenstellplatzes von
2,30 m
2,40 m
2,50 m
90°
6,50
6,00
5,50
bis 45°
3,50
3,25
3,00
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(5) Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1.eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
2.die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
3.in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(6) Die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Satz 1 gilt nicht für Garagenstellplätze
1.in Kleingaragen ohne Fahrgassen,
2.auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
3.auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend.
mfg
Bodo Hermann




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