Re: Baulasteneintrag der zweite....


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 13 September, 2009 um 02:49:06

Antwort auf: Baulasteneintrag der zweite.... von Horst P. am 11 September, 2009 um 14:09:35:

: Hallo Forum,
: ich habe ein ähnliches Problem. Ich möchte an der Grenze zum NAchbarn bauen. Der Nachbar wäre einverstanden und würde einem Baulasteintrag zustimmen weil ich diesen(Baulasteintrag) brauche und es in Zukunft keine Bebauungen von seiner Seite geben würde(Lage lässt es nicht zu). Frage: Muss eine komplette Einmessung durchgeführt werden(Vermessungskosten sind sehr hoch...) oder reicht da die Angabe der qm auf schon vorhandenen Flurkarten und es ist nur ein Eintrag im Grundbuch notwendig....?Weiß da jemand Bescheid?

Für NRW: §83 BauO NRW
Die Baulast bedarf der Schriftform und sie muss zweifelsfrei erkennbar machen, was in welcher Form gesichert werden soll. Wenn das ganze Grundstück in der Sicherung erfasst wird und davon betroffen ist, wie z. B. bei Vereinigungsbaulasten oder Zuwegungen, die sich auf ein vollständiges Grundstück beziehen, wäre der Baulasteintrag auch ohne eine zeichnerische Darstellung denkbar. Bei Teilflächen müsste die Ausdehung und der Bezug zu den Flurstücksgrenzen geometrisch eindeutig durch Beschreibung erfasst werden, was praktisch äußerst umständlich ist und nur selten Anwendung findet.

Wird ein Lageplan zur Darstellung der Baulastfläche verwendet MUSS die Darstellung §18 BauPrüfVO entsprechen.



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