Korrektur: Wohn- und Geschaeftshaus - ohne Typos


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Abgeschickt von Anders Leben am 21 September, 2009 um 17:48:26:

Antwort auf: Re: Wohn- und Geschaeftshaus ??? von Anders Leben am 21 September, 2009 um 17:46:31:

Baurechtlich duerfte der Aufhaenger darin liegen, ob es sich bei Ihrer Massnahme um die Aenderung eines Sonderbaus iSv § 54 III BayBO handelt, oder um die Aenderung eines Wohngebaeudes.

Der gesetzlicher Normalfall ist zumeist das (reine) Wohnhaus. Bei den 20 qm Fahrschule (kein WC? kein Buero?) kann man, auch wg der aehnlichkeit zu entsprechenden freiberuflichen Nutzungen u.U. noch 'pro Wohnhaus' argumentieren. Auch in NRW haben die Bauaufsichtsbehoerden wegen der Folgen der Einstufung als Sonderbau fuer die Verfahrensmaessige Behandlung von Bagatellen Bauchschmerzen gehabt. Das Bauministerium hat dort in 2002 mit einem Erlass Abhilfe zu schaffen versucht, sich aber auch nicht weit aus dem Fenster getraut. Finde ihn gerade nicht wieder (Niederschrift ueber die Dienstbesprechungen mit den Unteren Bauaufsichtsbehoerden)

Das gilt v.a. wenn sicher keinerlei Auswirkungen auf die "Geschaeftseinheit" zu erwarten sind (Rettungswege, Treppenraum ... etc.).

Vielleicht sollten Sie das Geld fuer den RA doch investieren...

: Ein Wohnhaus dient ueberwiegend dem unentgeltlichen Zweck des Wohnens (eigene Definition!)

Diese Definition bringt nicht m.E. weiter: In einem entsprechend grossen Wohngebaeude koennte man u.U. ein 1000-Personen-Theater unterbringen und trotzdem noch 51% der Grundflaeche zum Wohnen nutzen. Das waere aber sicher kein Wohngebaeude.
'Ausschliesslich' waere hier wohl das zuverlaessige Merkmal.




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