Re: Flurnummernzusammenlegung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 25 September, 2009 um 17:24:51

Antwort auf: Re: Flurnummernzusammenlegung von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 24 September, 2009 um 17:25:36:

: hallo Nico,
: Sie meinen sicherlich Flurstücke, oder?
: In NRW beantragen Sie eine Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis Ihrer Stadt...
: mfg
: Bodo Hermann

ACHTUNG ... da läuft was in die falsche Richtung!!!

Eine Vereinigungsbaulast ist ein rein bauordnungsrechtliches Instrument zur Heilung des Verstosses bei Gebäuden, die auf zwei unterschiedlichen Grundstücken stehen (so ausdrücklich in §4 Abs. 2 BauO NRW und anderen Landesbauordnungen, aber nicht in allen) Das hat aber absolut gar nichts mit einer Flurstücksverschmelzung oder der Zusammenführung von mehreren Flurstücken unter einer laufenden Nummer im Grundbuch zu tun. Diese beiden Möglichkeiten führen dazu, dass es sich im grundbuchrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Sinne anschließend um ein Grundstück handelt. Sollte ein Grundstück auf mehreren Flurstücken stehen, die im Grundbuch aber unter einer Nummer zusammengefasst sind, wäre eine Vereinigungsbaulast nicht notwendig. (siehe auch Kommentar zur BauO NRW §4 Abs. 2 bzw. §1)

Eine Verschmelzung von Flurstücken oder Zusammenführung unter einer laufenden Nummer muss beim Amtsgericht bzw. dem grundbuchführenden Gericht beantragt werden.



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