Re: Rücktritt v. Bauvertrag wg. verschwiegener Insolvenz?


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 28 September, 2009 um 23:30:51

Antwort auf: Rücktritt v. Bauvertrag wg. verschwiegener Insolvenz? von D. Walden am 25 September, 2009 um 23:59:26:

:
: Bauunternehmen A GmbH befindet sich seit 01.08.in Insolvenz, das Verfahren ist noch nicht eröffnet.

: Privatmann B schließt ohne Kenntnis der Insolvenz am 15.09. einen Bauvertrag nach VOB über die Sanierung eines Hauses mit dem Bauunternehmen A GmbH.

: Der Geschäftsführer der A GmbH weist B nicht auf die Insolvenz hin.

: Kann B, nachdem er von der Insolvenz am 20.09. zufällig erfahren hat wegen der verschwiegenen Insolvenz vom Bauvertrag zurücktreten?

Werter Forumsteilnehmer,

auch bei einem bereits angestebten Insolvenzverfahren besteht für die betroffene Firma die Möglichkeit ein Bauvorhaben abwickeln zu können.

Was bringt Ihnen die Bauvertragskündigung?

Sicherlich, wenn Sie dann wohler schlafen können -was ich in Ihrer Situation sicherlich auch verstehen kann- ist eine Kündigung sinnvoll und verständlich.

Befragen Sie den Auftragnehmer ob er in der Lage ist das Objekt noch fertig stellen zu können und lassen Sie sich in ausreichender Form adäquate Sicherheiten dafür aushändigen und befragen Sie zur Sicherheit einen Juristen.

Meine Meinung ist, dass wenn Sie in ausreichender Form Sicherheiten vorliegen haben doch für Sie kein Nachteil entsteht, voraus gesetzt, die Firma (der Auftragnehmer) arbeitet gewissenhaft aber dieses Risiko tragen Sie dem Grunde nach bei jedem Auftragnehmer.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.




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