Re: bauunternehmen überzieht bauzeitenplan


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 28 September, 2009 um 23:53:30

Antwort auf: bauunternehmen überzieht bauzeitenplan von lina am 28 September, 2009 um 11:32:38:

Werte Forumsteilnehmer,

Sie haben nur sehr wenige Angaben hinsichtlich dem Vertrag gemacht.

Haben Sie einen VOB/B oder einen BGB-Bauvertrag abgeschlossen?

Nachfolgend ein paar Urteile:

OLG Celle, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 114/02

Die Angabe "Fertigstellungstermin Ende Mai 2000" in einem Bauvertrag ist keine verbindliche Vertragsfrist im Sinne
von § 5 VOB/B.

Bei dieser Angabe handele es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle nur um eine ungenaue zeitliche Einordnung. Wurde keine weitere Vereinbarung mit dem Auftraggeber hinsichtlich des Fertigstellungszeitpunkts getroffen, könne dieser vom Bauunternehmer keinen Verzugsschaden verlangen, wenn das Werk erst nach diesem Termin fertig gestellt werde.

Hinweis: Vorsicht ist für den Bauunternehmer allerdings geboten, wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich unter Fristsetzung in Verzug setzt. Nach Ablauf der Frist kann ein Anspruch auf Verzugsschaden bestehen. Vereinbaren die Parteien jedoch eine neue Ausführungsfrist, verzichtet der Auftraggeber auf Rechte, die ihm auf Grund der ursprünglich verzögerten Ausführung zustehen.

Baurechtsurteile.de Beitrag 451

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Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und es in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2001, Aktenzeichen: VII ZR 470/99

Stellt ein Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk, z. B. eine Eigentumswohnung, nicht rechtzeitig her, so kann der Besteller im Falle des Verzugs des Unternehmers die Rechte aus § 326 Abs. BGB geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstellung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist zur Fertigstellung kann sich zunächst aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung ergeben, indem ein Fertigstellungstermin vereinbart wird, oder aber aus den Umständen. Hierfür sind Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der anderen Vertragspartei erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen. Im Zweifel hat der Unternehmer zügig mit der Herstellung des Werkes zu beginnen und dieses entsprechend zu beenden. Hierbei ist die für die Herstellung notwendige Zeit zu berücksichtigen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt sodann Fälligkeit ein. Alsdann kann eine mit der Ablehnungsandrohung verbundene Nachfristsetzung zugleich mit der Mahnung ausgesprochen werden.

Autor: Hans-Christian Schwarzmeier veröffentlicht am 30.06.2001

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BGH, Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 218/01

Der Werkunternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die angemessene Herstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ein Erdbauunternehmer wird mit Bodenaushub, Zwischenlagerung und Entsorgung beauftragt. Vertragstermine sind nicht vorgesehen. Nachdem der Unternehmer die Leistungen begonnen hat, setzt der Auftraggeber wiederholt Fristen zur angemessenen Förderung der Leistung durch genügende Material- und Gerätebereitstellung. Nach entsprechenden Fristsetzungen mit Kündigungsandrohung wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt. Die Fertigstellung erfolgt durch ein Unternehmen in Ersatzvornahme. Der gekündigte Unternehmer macht Vergütungsforderung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen im Umfang von knapp 100.000,00 € geltend. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung, da er sich nicht in Verzug befunden habe. Die Zahlung wird vom Auftraggeber verweigert, welcher seinerseits Gegenforderungen in Höhe von 30.000,00 € als Schadenersatz für die Mehrkosten des Nachfolgeunternehmers geltend macht.

Die Klage des Unternehmers ist in den ersten beiden Instanzen erfolgreich, die Widerklage des Auftraggebers wird abgewiesen. Nach der Auffassung der Instanzengerichte hat der Auftraggeber nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die angemessene Frist zur Leistungserbringung durch den Unternehmer bereits abgelaufen war und deshalb durch die Mahnung ein Verzug eintreten konnte.

Der BGH hebt die Vorentscheidungen auf und verweist die Angelegenheit zurück. Nach der Auffassung des BGH besteht vorliegend die Beweislast beim Unternehmer, dass die angemessene Zeit für die vertragsgemäße Herstellung noch nicht abgelaufen war. Sofern im Vertrag Fertigstellungstermine nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss mit den Leistungen zu erbringen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Beim Streit darum, welche Herstellungszeit angemessen ist, liegt die Beweislast beim Unternehmer, dass eine angemessene Herstellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Dies folgt aus dem Grundsatz des § 271 Abs. 1 BGB.

Praxistipp

Die Entscheidung des BGH macht im besonderen Maße die Notwendigkeit von vertraglichen Fristen deutlich. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH im Urteil vom 08.03.2001 – VII ZR 470/99 – hat der Unternehmer bei Fehlen von Vereinbarungen alsbald nach Beauftragung seine Leistungen zu erbringen und diese unverzüglich fertig zu stellen. Eine weitgehende Disposition über den Zeitrahmen steht ihm insofern nicht zur Verfügung. Die neue Entscheidung des BGH macht darüber hinaus deutlich, dass er darüber hinaus auch den Beweis dafür schuldet, dass die von ihm benötigte Zeit angemessen ist.

Volltext beim BGH

Beitrag eingestellt durch: Rechtsanwalt Große 24.02.2004 - 22:04 Uhr

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BGH, Urteil vom 22.05.2003 - VII ZR 469/01

BGB a.F. § 284 Abs. 2 Satz 2
Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden des Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Unternehmers zu begründen.

Wird ein fester Termin im Bauvertrag verschoben und einseitig vom Auftraggeber ein neuer festgesetzt, haftet der Bauhandwerker erst nach erfolgloser Mahnung, wenn auch dieser zweite Termin verstreicht, so der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Im Bau und Ausbau wird oft ein fester Termin vereinbart, bis zu dem der Auftrag abgeschlossen sein muss. Verstreicht dieser, muss der Auftraggeber nicht mahnen – der Bauhandwerker kommt automatisch in Verzug und muss Schadensersatz (oder pauschale Vertragsstrafe) zahlen.

Das gilt laut dem BGH-Urteil auch, wenn Kunde und Bauunternehmer einen neuen Fixtermin vereinbaren, nicht aber, wenn dieser vom Kunden allein festgelegt wird. Im konkreten Fall war das so: Der Bauunternehmer meldete wegen fehlender Planunterlagen Behinderung beim Auftraggeber an. Dieser legte daraufhin statt 30. April den 2. Januar des folgenden Jahres als Fertigstellungstermin fest. Nachdem dieser verstrichen war, wollte er sofort seinen Verzugsschaden geltend machen. Da er nicht gemahnt hatte, wurde seine Klage jedoch in der letzten Instanz abgewiesen.

Nach neuer Fassung des BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2 bedarf es für den Verzug des Schuldners keiner Mahnung mehr, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt. Nunmehr können Ereignisse zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Berechnung des Fertigstellungstermins gemacht werden, wie zum Beispiel der Beginn oder Abruf der Bauarbeiten, die Erteilung der Baugenehmigung oder Vorlage von Ausführungsplänen. Voraussetzung ist jedoch die Vereinbarung einer angemessenen Frist. Ist sie zu kurz bemessen, gilt eine angemessene Frist.

Zitierte Textquellen:
www.handwerk-magazin.de
IBR 2003, 348

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Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.


: hallo,
: wir haben unserem bau unternehmen einen bauzeitenplan bekommen bei dem am 24 august 2009 die innentüren gesetz werden sollten sprich das haus sollte dann fertig sein. dieser termin war allerdings unverbindlich aber kann es sein das er über einen monat später immer noch nicht die türen gesetz hat??
: kann man da gesetzlich was machen??

: vielen dank





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