Re: Muß der Architekt Mietausfall zahlen


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Abgeschickt von K.D. am 22 November, 2004 um 09:27:10

Antwort auf: Muß der Architekt Mietausfall zahlen von A.Kreitz am 12 November, 2004 um 16:18:42:

: Hallo, unsere Architektin ist im Mai`04 beauftragt worden einen Bauantrag auf Nutzungsänderung, wegen Anbau eines Wintergartens auf unserer Terasse, zu stellen.
: Nach einem zähen Start hatte Sie die Unterlagen nebst Unterschriften der Nachbarn und Pläne mitte Juni zusammen. Sie wollte diese dann auch den Montag darauf einreichen. Nach 8 Wochen ohne ein Lebenszeichen fragten wir nach. Allerdings nur auf den Anrufbeanteworter (kurz AB). Nach 3 Tagen rief Sie zurück und meinte, sie habe mit einer Dame gesprochen, der sei es sehr unangenehm gewesen, aber sie lege den Antrag jetzt oben auf. Nach weiteren 4 Wochen fragten wir wieder auf dem AB nach. Nach 5 Tagen der Rückruf! Der gesamte Bauantrag sei beim Bauamt verschwunden und warum ICH nicht Bescheid gegeben hätte, daß ich keine Eingangsbestätigung bekommen habe. (Muß ich das wissen?) Nun, der ganze Antrag musste wieder zusammen gestellt und wieder eingereicht werden. Nach einer Woche rief ich wider an um zu fragen, warum ich keinen Eingangsbescheid erhalten habe, Sie meinte sie habe Ihn beim Bauamt bekommen, es sei alles so in Ordnung. Nach 4 Wochen fragte ich dann wieder nach, richtig, wieder auf dem AB. Sie rief dann nach 4 Tagen zurück und sagte, Sie habe mit einer Frau Neumann gesprochen, die sei für den Antrag zuständig, sie habe Ihr versichert, innerhalb 2 Wochen sei das erledigt. Nun, nach 3 Wochen habe ich mich selbst zum Bauamt begeben, mit dem Ergebnis: Es wurde kein Bauantrag gestellt, es exestieren dort keinerlei Unterlagen und eine Frau Neumann gibt es dort garnicht. Nach dem ich dann im beisein der Herren vom Bauamt meine Archtektin anrief und sie aufklährte, meinte diese, das Bauamt habe wohl die Unterlagen verschlamt und sie könne auch nichts dafür das die Dame beim Bauamt Ihr einen falschen Namen sagte. Eine Büronummer habe sie auch nicht, sie sei einfach in irgend ein Büro gegangen und das sei nun nicht Ihr Problem.
: Nun, die Frage!!! In wieweit ist sie haftbar zu machen? 5 Monate Mietausfall von anderen Kosten ganz zu schweigen.


Auf den Weitergang der Geschichte mit dem angeblich schlafenden Bauamt habe ich schon länger gewartet.
Der Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich wohl aus § 326 BGB (Verzug oder Nichterfüllung).

Na, dann viel Glück!

Und innerlich solltest du dich bei den Leuten vom Bauamt entschuldigen.


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