Re: Grenzüberbau


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Markus Reinartz am 08 Oktober, 2009 um 02:08:50

Antwort auf: Grenzüberbau von Gregor Blaszczyk am 05 Oktober, 2009 um 22:06:04:

: Hallo an Alle,

: mein Problem: einen Bauträger haben wir mit der errichtng eines Reihenendhauses beauftragt. Die Reihe zählt 10 Häuser und unseres ist das letzte. Agesteckt wurden nur die zwei ersten. Die Restlichen hat mann sich an Hand dessen was schon gebaut wurde bzw. einen Grenzpunktes weitergemessen. Unterhalb der Reihe gab es keine Grenzabmarkung. Zum Schluss sieht es so aus dass das Nachbarshaus 5cm auf mainem Grundstück steht. Der Bauträger versucht das auf die geringe Abweichung - Schine zu schieben. Ich glaube aber nicht dass das so einfach übersehen werden kann. Ich habe doch für die Fläche teueres Geld bezahlt, Aus der Fläche werden immer Steuer und Gebühren errechnet. Kann mir Jemand helfen wie die Rechtssprechung ist?

: Grundstückfläche 229 qm
: QM-Preis 220,00 Euro
: Überbaute Fläche nach der Verlängerung der Überbauung beträgt 1 qm

Werter Forumsteilnehmer,

wgen 5 cm wird man wohl Niemandem den Kopf abreißen.

Und wenn ich Ihre Grundstücksinfo richtig verstanden habe, dann ist es wohl so, dass lediglich das Nachbarhaus auf einer Länge von angenommen 15 m (was bei einem Einfamilienwohnhaus wohl ausreichend erscheint sofern nichts größeres gebaut wurde) x 5 cm der tatsächliche Überbau stattgefunden hat, macht dann insgesamt = 0,75 m²
und diese 0,75 m² x 220,00 Euro je m².

Sicherlich wird die Zahlung eines Erbbauzines erforderlich werden, der jedoch berechnet wohl aller Wahrscheinlichkeit nach wohl kaum Ihren Erwartungen gerecht werden dürfte.

Dies alles wäre natürlich -auch vor Ort- zu prüfen.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind Bauunterlagen gesichtet wurden oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]