§ 9 der EnEV 2009 bei unverhältnismäßigem Aufwand


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Abgeschickt von diltigug am 16 Oktober, 2009 um 12:50:12

Mich würden mal ein paar juristische Meinungen zum § 9 Abs.1 Nr. 2 der EnEV 2009 (geänderte Nichtwohngebäude) interessieren:

Wenn man energetisch sanieren möchte, muss man nach § 9 nachweisen, das man den geforderten Jahres-Primärbedarf erreicht, bzw. unterschreitet und die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile einhält (ich gehe davon aus, die letztere Forderung bezieht sich auf die sanierten Bauteile), um nachzuweisen, das man die EnEV-Forderung erfüllt.

Jetzt folgende Annahme:
Man möchte einen Gebäudeteil im Sinne der EnEV sanieren, jedoch allein diese eine Maßnahme würde nich ausreichen die o. g. EnEV-Forderungen zu erfüllen.
Dann würde man nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn man die Sanierungsmaßnahme trotzdem durchführt. Korrekt, oder?

Was ist denn nun, wenn man aber weitergehende Maßnahmen, die nötig wären, um die EnEV-Forderung zu erfüllen nicht durchführen kann (z. B. aus finanziellen Gründen, oder wenn der technische Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre)? Muss man dann die Sanierung unterlassen, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen?

Es kann doch nicht im Sinne des Ziels der EnEV sein, das energetische Sanierungsmaßnahmen unterbleiben, weil sie aufgrund der hohen Anforderungen nicht durchführbar sind und eine Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden würde.

Ich verstehe zwar den Sinn, das es schön wäre die hohen Forderungen zu erfüllen. Ich frage mich aber, ist so eine Regelung rechtens? Eine Verodnung die indirekt hohe, evtl. nicht zur Verfügung stehende, Investitionen abverlangt, bei Nichteinhaltung eine Ordnungswidrikeit konstruiert und somit möglicherweise nicht ganz so effiziente Maßnahmen im Sinne der Verordnung unterbindet und so Investitionen verhindert und ein unsaniertes, zuviel Energie verbrauchendes Gebäude zurück lässt.



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