Re: NRW: Planungsrecht bei Abbruch eines Ortes


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Rainer41812 am 18 Oktober, 2009 um 23:37:20:

Antwort auf: Re: NRW: Planungsrecht bei Abbruch eines Ortes von Bauassessor am 18 Oktober, 2009 um 19:10:43:

Daß die Pläne ausgelegt werden und eine Bürgerbeteiligung stattfindet, trifft so nur für die Erstellung und Genehmigung des Braunkohleplans zu. Der Braunkohleplan beinhaltet aber nur die Rahmenbedingungen, regelt aber keine Einzelheiten. Diese Einzelheiten werden den Abbau betreffend in Betriebsplänen geregelt.

Für das bergbautreibende Unternehmen gibt es auch durch die Genehmigung des Braunkohleplans keinerlei Ausnahmeregelungen. So muß z. B. für den Abbruch eines Anwesens auch wie sonst erforderlich eine Baugenehmigung beantragt werden.

Für den Rückbau der Ortschaften wird jeweils ein Rückbauplan erstellt, in denen Ablauf und Vorgehensweise festgelegt sind. Diese Rückbaupläne werden zwischen dem bergbautreibenden Unternehmen, dem Bergamt und der Stadt, in deren Gebiet das abzubrechende Dorf liegt, verhandelt. Der Rückbauplan selbst wird als Verschlußsache behandelt.

Allerdings ist das Dorf noch zu einem Viertel der Anwesen bewohnt, mehrere Anwesen sind noch gar nicht verkauft, weil das bergbautreibenden Unternehmen die Verhandlungen endlos in die Länge zieht. Die Bewohner sind geschlossen dagegen, daß mit dem Abruch des Ortes begonnen wird, solange der Ort noch bewohnt ist. Der Abbruch betrifft auch jeden einzelnen unmittelbar, wenn die seinem Anwesen benachbarten Gebäude abgebrochen werden, weil hierdurch oftmals ein Zugang zum eigenen Grundstück geöffnet wird, der den Plünderern den Weg ebnet.

Die Proteste der Noch-Bewohner werden mit dem Argument abgeschmettert, daß der Rückbauplan ja von den Behörden ausgearbeitet wurde und damit rechtlich einwandfrei verabschiedet wurde. Dies stelle ich nun in Frage.

Kann einfach so über die Köpfe der Bewohner hinweg etwas entschieden werden, was unmittelbare Auswirkungen auf sie bzw. ihren Besitz hat? Oder müßte der Rückbauplan nicht wie ein Bebauungsplan auch öffentlich ausgelegt und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, eben so, wie in jedem anderen planungsrechtlichen Verfahren auch?

Ist ein Rückbauplan, der zwischen bergbautreibendem Unternehmen, der Stadt und dem Bergamt ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne öffentliche Auslegung ausgekungelt wurde wirklich rechtmäßig zustandegekommen?

Mir ist bewußt,daß diese Fragestellung den Alltag eines Baurechtlers weit hinter sich läßt, weil sie eben das sehr spezielle und verhältnismäßig selten auftretende Zusammenspiel von Bauplanungsrecht, Bergrecht und Landesplanung betrifft. Aber ich hoffen dennoch darauf, hier sachlich fundierte und überlegte Antworten zu bekommen.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]