Re: Schicksal Jagdhütte bei Tod des Besitzers =Jägers


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 16 November, 2009 um 08:48:27

Antwort auf: Re: Schicksal Jagdhütte bei Tod des Besitzers =Jägers von Dirk Baumeister am 15 November, 2009 um 00:53:17:

Korrekt Herr Baumeister,

so würde ich dies auch sehen aber warum sollte man schlafende hunde wecken.

Sie Schlafen zu lassen schafft Ruhe aber natürlich keine Rechtssicherheit.

Schauen Sie doch auch mal unter

www.baumängelforum.de

Eine neue Seite auf die ich gestoßen bin.

Vielleicht finden Sie da noch weitere Angaben.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen


Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223

PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind Bauunterlagen gesichtet wurden oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.

: Eine Jagdhütte ist eine Jagdhütte und kein Wochenendhaus. Als Jagdhütte genießt das Gebäude Bestandsschutz sofern es rechtmäßig erstellt und entsprechend der Genehmigung errichtet und genutzt wird. Da die Genehmigung ein dingliches Recht ist, gilt sie auch für alle Rechtsnachfolger des Antragsstellers solange sie eventuell verknüpfte Bedingungen erfüllen. Es ist daher nicht relevant, ob der beantragende Großvater noch die Jagd betreibt sondern nur, daß der Nutzer der Hütte sie auch als Jagdhütte nutzt.

: Ändern sich nun die Umstände der Nutzungsvoraussetzungen und die Art der Nutzung ist dies nur über einen Antrag auf Nutzungsänderung zu legalisieren. Allerdings kann, und das gerade im Außenbereich und nutzungsbeschränkten Gewerbegebieten, ein Antrag auch abgelehnt und die angedachte Nutzung untersagt werden, wenn die beschränkenden Nutzungsbedingungen, wie z. B. Jagd oder Betriebsleitereigenschaft nicht erfüllt werden.


:
: : Baubewilligungen, Duldungen oder Abrissverfügungen von Jagdhütten im Aussenbereich sind scheinbar ein häufig aufgegriffenes Thema. Ist eine Hütte aber einmal mit Erlaubnis und völlig legal erstellt und fällt dann die Nutzung als Jagdhütte weg, sei es dass der Jäger altershalber nicht mehr jagt oder sogar stirbt, was dann? Dürfen die Besitzer oder Erben sie dann als Wochenendhaus nutzen, oder müssen sie das Gebäude in jedem Fall abreissen? Es kann doch nicht sein, dass die Familie nicht nur den Vater sondern auch den Ort, der von ihm stark geprägt wurde, eben die Hütte, verliert. Könnte ein Antrag auf Umnutzung in einer solchen Situation erfolgreich sein?
: : Ich bin gespannt auf Meinungen und/oder Erfahrungen zu dieser Frage
: : Susanne




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