Re: NRW Gauben Abstandsflächenprivileg im zusammenhang mit Balkonen


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Abgeschickt von Oberh... am 29 November, 2009 um 12:38:16

Antwort auf: NRW Gauben Abstandsflächenprivileg im zusammenhang mit Balkonen von Joseph Mick am 27 November, 2009 um 16:34:37:

Hi!

Es sind leider arg wenig Informationen über den konkreten Fall geschildert.
Es wird konkret unterschieden zw. Gauben und Dachhäusern.
Ein Dachhaus steht auf dem darunterliegenden Mauerwerk, die Gaube liegt wenigstens die darunterliegende Mauerstärke zurück.
Eine Gaube löst eine Abstandfläche aus, wenn auf der Gebäudeseite 2/3 mit einer oder mehrerer Gauben ausgebaut ist.
Ein dachhaus löst auf jeden Fall eine Abstandfläche aus.
Ein Balkon löst keine Abstandfläche aus, wenn die Tiefe unter 1,50 und der Grenzabstand mind. 2 m ist (dieses Maß bitte überprüfen in § 6 BauO NW) ist.
Lösen beide Gebäudeteile eine Abstandfläche aus, so weise ich sie auch einzeln aus.
Eine Verbindung untereinander ist mir nicht bekannt.

Richtig ist, dass das Schalseitenprivileg nicht mehr existiert.
Dafür kann die Abstandfläche einer Gebäudeseite unter 16 m Länge zu einer Grenze hin mit dem Faktor 0,4 errechnet werden, was dem alten Schmalseitenprivileg entspricht.
Dabei zählen die beiden Bauteile, direkt voreinander gebaut, als eine Gebäudeseite.
Man kann also bei beiden Abstandflächen den Faktor 0,4 nutzen.



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