Re: Bestellung einer Sicherheit


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 05 Dezember, 2009 um 15:39:34

Antwort auf: Bestellung einer Sicherheit von Oberh... am 26 November, 2009 um 18:25:01:

Werter Forumsteilnehmer,

so einfach, wie Sie dies hier schildern ist es nun auch wieder nicht.

Im Gegenzug könnten sie nämlich dann -soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen- auch eine Bürgschaft über die vorraussichtlich zu erwartende Vergütung von Ihrem Auftraggeber verlangen.

Von wem sind Sie denn Beauftragt?

Von einer Komune, Stadt, Lang, privater Auftraggeber etc.?


Mit freundlichem Gruss

ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)

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: Sehr geehrte Damen, sehr geehrte herren!

: Folgender fiktiver Fall:
: Werkvertrag nach BGB.
: Demnach kann die erste Rate nach Zahlungsplan in Höhe von 5 % des Gesamtbetrages vom Besteller eingehalten werden.
: Erste Rechnung kommt - Besteller bezahlt in Absprache nicht.
: Zweite und dritte Rechnung bezahlt.

: Nach ein paar Diskrepanzen schickt der Unternehmer die Aufforderung zur Begleichung der ersten Rate und legt eine Bankbürgschaft bei. (Passage aus dem BGB auch im Vertrag - er kann entscheiden, wann er welche Sicherheit leistet)

: Zeitgleich mit der Änderung des § 632 Abs. 3 BGB trat das FoSiG in Kraft.

: In Kommentaren hierzu wird darauf verwiesen, dass eine Sicherheit erst in Form einer "Vertragserfüllungs-"bürgschaft gewährleistet ist.

: Ist dies korrekt?
: Welche Vor- und/oder Nachteile würde ein Annehmen der "einfachen" Bürgschaft(Zahlung der ersten Rate) rechtlich nach sich ziehen?

: Angeblich soll es Entscheidungen des BGH geben?
: Wenn ja, welche?

: Vielen Dank im Voraus
: Oberh...





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