Re: Immobiliengutachten


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 05 Dezember, 2009 um 16:21:31

Antwort auf: Re: Immobiliengutachten von Nf am 22 November, 2009 um 14:07:14:

Werte Forumsteilnehmer,

Herr Dirk Baumeister hat eigentlich alles gesagt, was es bei der Frage zu sagen gibt. Sehr gut erklärt im Übrigen.

Lediglich mit der Orientierungshilfe stimmen wir nicht mit Herr Burmeister überein.

Der Verkehrswert ist in § 194 BauGb definiert.

Von Orientierung kann man insofern nicht sprechen. Der Verkehrswert ist mithin der tatsächliche Verkaufswert der maximal erzielt werden kann.

Ob dieser von dem entsprechenden Sachverständigen denn nun schlussendlich auch tatsächlich richtig ermittelt wurde bleibt abzuwarten bis das das Objekt am Markt verkauft wurde.

In der Zwangsversteigerung sieht dies natürlich ein wenig anders aus, da dort meist in der Regel ohnehin nicht die Verkehrswertsumme als Summe der schlussendlichen Höhe der Verkaufssumme erreicht werden wird.

Das Gericht leitet lediglich die Wünsche und Begehren der Beteiligten. Wenn mithin von den Beteiligten Personen belegt werden kann, dass das Verkehrswertgutachten von einst nicht mehr zutreffend ist, wird man wohl ein neues einholen müssen. Dies geschieht in der Regel nachdem die zutreffenden und nachweislich belegten Wünsche und Begehren der Beteiligten bei Gericht vorgetragen wurden.

Im Moment dürfte dies aber bei der hier geschilderten Fragestellung wohl offensichtlich eher nachteilig gestalten den Verkehrswert neu berechnen und schätzen zu lassen, weil die Situation am Markt in den letzten 4 Jahren wohl kaum besser geworden ist.


Mit freundlichem Gruss

ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)

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: Ob ein neues Gutachten benötigt wird, wird wohl
: der für Zwangsversteigerung zuständige Rechtspfleger entscheiden.
: Aber ein neues Gutachten bedeutet auch mehr Kosten, somit mehr verbliebene Schulden für Dich.


: : Ein Verkehrswertgutachten ist eine Stichtags-Betrachtung. Der ermittelte Wert gilt also exakt nur für den einen Tag und stellt immer nur eine Orientierung dar, die in der Zwangsversteigerung zur Bemessung der 70%/50% herangezogen wird. Außerdem handelt es sich beim Gutachten um die Meinung eines einzelnen Menschen, der zwar eine vertiefte Kenntnis und Kompetenz haben muß, aber dennoch kann ein anderer einzelne Aspekte anders beurteilen und kommt damit zwangsläufig immer zu einem anderen Ergebnis.

: : Das Gutachten muß also nicht zwingend nach einer bestimmten Zeit neu erstellt werden. Es muß beurteilt werden, ob die zum Stichtag zu Grunde gelegten Werte und Kennzahlen zum heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit haben.

: :
: : : Hallo,
: : : weiß jemand etwas zu der nachfolgenden Schilderung?

: : : Wenn ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung älter als 4 Jahre ist, hat es noch seine Gültigkeit oder muß es erneuert werden.
: : : Gibt es hierzu ein Gerichtsurteil, wenn ja dann könnte ich meine Versteigerung noch etwas hinaus zögern.

: : : Vielen Dank
: : : M. Schmidt




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