Re: der Klassiker: Nachbars Zaun auf unserem Grundstück


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 05 Dezember, 2009 um 20:30:45

Antwort auf: Re: der Klassiker: Nachbars Zaun auf unserem Grundstück von Kamener am 25 November, 2009 um 10:39:31:

Werter Forumsteilnehmer,

wären wir an Ihrer Stelle, würden wir zunächst einmal das Gespräch mit unserem Nachbarn suchen. Vielleicht gibt es ja denn dann überhaupt gar kein Problem und man kann sich auf eine für beide Parteien (Nachbarn) verträgliche Regelung einigen.

Wenn dies nicht zu dem gewünschten Erfolg führt ist für Nachbarrechtsstreitigkeiten generell der Schiedsmann in Ihrer Stadt zuständig.

Erst wenn es dort nicht zu einer Einigung kommt, kann der gerichtliche Weg mit der Bestätigung des Schiedsmannes -das es nicht zu einer entsprechenden Einigung gekommen ist- beschreiten.

Dennoch möchten wir an dieser Stelle nicht versäumen zu erwähnen, dass es für einen Überbau von ein paar Zentimetern -wobei es dabei natürlich immer auch darauf ankommt von welcher Grundstückstiefe man hier redet, weil davon hängen die tatsächlichen Quadratmeter des Überbaus ab- regelmäßig weniger an Überbaurente gibt, als es von den in der Erwartungshaltung stehenden Nachbarn erwartet wird.

Überbaurenten werden regelmäßig von Sachverständigen berechnet, was eine aufwändige Berechnung zur Folge hat, die hier zu erläutern den Rahmen dieses Forums sprengen würde.

Je nach Fläche kommen da lediglich vielleicht nur 250,00 Euro zusammen und dafür lohnt denn dann regelmäßig der Streit nicht.

Mit freundlichem Gruss

ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)

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: Hallo,

: im Nachbarrecht steht leider nur drin, dass der Beseitigungsanspruch verjährt bei Einzäunungen, die den den ggf, vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten. Bei uns wird allerdings nicht nur ein Abstand nicht eingehalten, sondern es wurde tatsächlich überbaut. Genau dieser Fall wird nämlich nicht aufgenommen.

: Haben Sie sonst eine Idee, ob wir die Entfernung fordern können?


:
: : Hallo,

: : es gibt in vielen Bundesländern so genannte Nachbarrechtsgesetze. Dort ist meistens geregelt, dass ein Anspruch auch Beseitigung einer Einfriedung im Falle des Überbaus nach Ablauf bestimmter Fristen ausgeschlossen ist.





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