Re: VOB Leistungsverzeichnis Nachtrag


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Abgeschickt von Friedl am 02 Dezember, 2004 um 15:18:09:

Antwort auf: Re: VOB Leistungsverzeichnis Nachtrag von Dieter Meier am 02 Dezember, 2004 um 15:15:16:

Man lese:
Detail-Pauschalvertrag: Abweichungen vom Leistungsverzeichnung begründen Nachtragsforderungen. Nimmt der Auftraggeber in Kenntnis davon, dass Leistungen über das Leistungsverzeichnis hinaus erbracht werden, diese widerspruchslos entgegen, liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Anordnung der Leistungsänderung bzw. -erweiterung.
Bei einem Detail-Pauschalvertrag besteht eine Vermutung dahingehend, dass alle im Leistungsverzeichnis nicht konkret geregelten Leistungen im Zweifel nicht mit dem Pauschalpreis abgegolten sind.
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2002



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