Re: Bauträger nötigt zur Rückgabe der Bürgschaften


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 20 Dezember, 2009 um 14:14:48

Antwort auf: Bauträger nötigt zur Rückgabe der Bürgschaften von Marc am 20 Dezember, 2009 um 13:44:29:

Wo ist das Problem.

Nehmen Sie die Bauleistung ab -sofern dem Bauwerk keine schwerwiegenden Mängel anhaften-, tragen Sie die vorhandenen Mängel im Abnahmebericht ein und besprechen Sie mit dem Bauträger was Sie an Bürgschaft dafür erhalten.

Den Rest können Sie doch zurück geben.


Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

: Hallo,

: ich habe im Februar 09 eine neue Wohnung in einer Wohnanlage von 45 Wohneinheiten gekauft.

: Um dem Insolvenzrisiko des Bauträgers bis zur Fertigstellung zu entgehen, habe ich den Kaufpreis komplett im Voraus bezahlt und gegen zwei Bürgschaften über insgesamt 105% des Kaufbetrages absichern lassen:

: 1. Vertragserfüllungsbürgschaft nach §632a BGB über 5% des Kaufpreises
: 2. Bürgschaft nach §7 MaBV über 100% des Kaufpreises

: Nun steht die Abnahme der Wohnung an und der Bauträger will mich dazu nötigen, die Bürgschaften zurück zu geben, ansonsten würde ich den Wohnungsschlüssel nicht bekommen. Die Restarbeiten an der gesamten Anlage werden sich noch ca. 3-6 Monate hinziehen.

: Grundsätzlich könnte ich ihm die Bürgschaft nach §7 (100%) mit der Wohnungsabnahme/-übergabe zurückgeben und die Vertragserfüllungsbürgschaft (5%) bis zum Abschluss der Arbeiten zurückbehalten.

: JEDOCH erlöschen die Bürgschaften jeweils …
: 1. „… mit der Abnahme bzw. Abnahmereife des Bauobjekts..“
: (Zitat Vertragserfüllungsbürgschaft nach §632a, 5%)

: 2. „… wenn … und das Kaufobjekt vollständig fertig gestellt ist.“
: (Zitat Bürgschaft nach §7 MaBV, 100%)

: Es ist meinem laienhaften Verständnis nach also genau umgekehrt: die „kleine“ Vertragserfüllungsbürgschaft verfällt schon bei der Abnahme/Übergabe und die „große“ Bürgschaft nach §7 MaBV erst nach Fertigstellung des Kaufobjektes.

: Ich würde natürlich gerne vermeiden, dass ich nach der Abnahme/Übergabe und bis zur Fertigstellung der Restarbeiten überhaupt keine Sicherheiten mehr in der Hand habe, aber genau das versucht der Bauträger nun zu erzwingen, indem er mir erst dann die Schlüssel geben möchte, wenn die Bürgschaften zurück gegeben wurden.

: Im Kaufvertrag steht lediglich Folgendes über die Bürgschaften „…(Stellung 2 Bürgschaften) … durch den Verkäufer als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Vertragsgegenstandes ohne wesentliche Mängel … Der Verkäufer sichert eine bezugsfertige Herstellung des Vertragsgegenstandes bis zum 31.12.2009 zu.“

: Meine konkreten Fragen hierzu:
: - Wann sind die Bürgschaften jeweils fällig zur Rückgabe/Löschung?
: - Darf der Bauträger die Übergabe der Wohnung aus den genannten Gründen zurückhalten?

: Das kommt mir schon fast wie eine Erpressung vor und ich bin über jeden brauchbaren Hinweis sehr dankbar !

: Viele Grüße & frohes Fest,
: Marc





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