Abgeschickt von K.D. am 21 Dezember, 2009 um 10:50:25
Meine Tochter bewohnt eine Wohnung mit Fernheizung in Schleswig-Holstein. Das Gebäude wurde so um 1965 errichtet und vielleicht Ende der Siebziger mit dieser Fernheizung ausgerüstet. Heizkörper und Ventile stammen noch aus dieser Zeit.
Man kann im Bad von 0 bis 6 regeln für die ganze Wohnung und an den Heizkörpern einzeln von 0-5. Es sind aber keine Thermostatventile. Die Temperaturregelung ist äußerst schwierig. Entweder ist zu warm oder zu kalt.
Besteht eine Nachrüstpflicht für den Gebäudeeigentümer?
Ist § 12 (2) der Energieeinsparverordnung einschlägig und wo stehen die Fristen dazu?