Re: Noppenfolie ja oder nein


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 27 Dezember, 2009 um 20:47:26

Antwort auf: Noppenfolie ja oder nein von Kevin am 27 Dezember, 2009 um 15:32:54:

Weder das "Eine", noch das "Andere" ist möglicherweise korrekt.

Zunächst einmal ist festzulegen, über welche Art der Abichtung und Dränung wir uns hier unterhalten.

So wie Sie es beschrieben haben, gehen wir davon aus, dass es sich in den beiden von Ihnen geschilderten Fällen (dem Ihrigen und dem des Freundes) um die Dränung und Abdichtung eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes handelt.

Bei zu Wohnzecken dienenden Gebäuden und deren Abdichtung sowie auch deren Dränung greift die DIN 18195 sowie die DIN 4095.

Dementsprechend ist es meist eher sehr schlecht -und im Übrigen ggf. nicht DIN-gerecht- nur eine Noppenbahn vor einer Abdichtung zu verwenden. Nun kann man diese Aussage nicht verallgemeinern, weil Abdichtung und Dränung ein Zusammenspiel dessen vereinen, was hinterher funktionieren muss. Es kommt also mithin auf die verwendeten Abdichtungsprodukte an, die tatsächlich verwendet wurden.

Bei einer Bitumendickbeschichtung darf keine Noppenbahn verwendet werden. Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier die Regel. Wenn die Noppenbahn zweilagig ist, darf Sie, wenn Sie im Rahmen der auszuwählenden Produkte aufeinander abgestimmt sind, verwendet werden. Es gibt diese mittlerweile auch dreilagig. Die Frage ist, welche verwendet wurde und welches Abdichtungsprodukt verwendet wurde. Da Sie nichts beschrieben haben, gehen wir von einer einfachen einlagigen Noppenbahn aus, die verwendet wurde. Abdichtungsseitig ist nach DIN 18195 "immer" und dies ohne Ausnahme eine Gelitschicht Anzuordnen. Nateil bei dieser Bauart ist, dass keine Dämmung eingebaut werden kann.

Bei dem von Ihnen verwendeten Bitumenanstrich bleibt zu sagen, das dieser seit ca. 1992, zu Dränung von Bauwerken die zu Wohnzwecken dienen nicht mehr verwendet werden dürfen. Und auch in diesem Fall fehlt wohl offensichtlich die "immer" und ausnahmslos erforderliche -Abdichtungsseitig anzuordnende- Gleitschicht.

Wenn der Sand entsprechend der Sieblinie ensprechend der DIN 4095 bzw. der Sieblinie Din 1045 entspricht mag dieser ausreichen um das anfallende Wasser nach unten weg zu leiten. Dies ist aber nur sinnvoll wenn die Wasserdurchlässigkeit der Baugrubensohle größer als die in der DIN 18195 angegebenen Werte (10 hoch minus 4) ist.

Ansonsten wäre eine Dränage einzubauen erforderlich, die nicht an die Entwässerungssysteme angeschlossen werden darf, sondern zu verrieseln ist (siehe DIN 12056 und DIN 4095) und gegen Rückstau zu sichern ist.

Ist eine Verrieselung der Dränage nicht möglich, ist gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser oder gegen drückendes Wasser abzudichten. Dies ergibt sich aus einem Bodengutachten welches Sie vorliegen haben sollten.

In dem Fall, in dem alles dies nicht gegeben ist, ist der Bitumenanstrich ohnehin nicht mehr aussreichend und bei Ihrem Freund ist dann auch die Noppenbahn nicht mehr ausreichend zu verwenden, weil die als Dränung dient, die das Wasser nach unter abführen soll und wenn dieses in der Baugrube nicht weg kann, weil die Dränage fehlt oder die Baugrube die o. g. Werte nicht erreicht auch gegen zeitweise aufstauendes Sicherwasser oder gegen drückendes Wasser abzudichten ist.

Es gibt also kein Gesetz, welches es verbieten würde eine Noppenbahn einzubauen, doch der Einbau einer solchen Noppenbahn steht wohl dafür, dass es wohl -sehr offensichtlich- irgendwann einmal aufgrund von Ausführungsmängeln zu Schaden kommen wird.

Absichtung und Dränung und somit auch die Noppenbahn sind ein Zusammenspiel dessen, was gebaut werden soll und welche Produkte verwendet werden sollen.


Zum Thema schauen Sie auch unter www.svb-reima.de

IN BEIDEN FÄLLEN ALSO WOHL OFFENSICHTLICH EIN FALL FÜR DEN SACHVERSTÄNDIGEN.

Beauftragen Sie einen sachkundigen Sachverständigen, der kann Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.


: Hallo, wir haben von einem guten Freund gehört das bei der Dämmung des Kellers eine Noppenfolie laut Gesetz Pflicht ist. Dies ist bei uns nicht gegeben, bei uns ist auf dem Kalksandstein ein Betum Anstrich gemacht und dann eine perimeterdämmung von 12 cm. Dann wurde das Loch wieder mit Sand zugeschüttet.
: Der gute Freund meint jetzt die Noppenfolie ist Vorschrift da das Haus sonst in 5 - 10 Jahren unten nass sein kann.

: Da ich ein absoluter Laie bin hoffe ich hier Hilfe zu finden die ich als Laie auch verstehe.

: Mfg

: Kevin





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