Re: Baurecht 1969


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 29 Dezember, 2009 um 09:29:50

Antwort auf: Baurecht 1969 von harkink Werner am 29 Dezember, 2009 um 01:24:28:

Was steht denn in §20 Abs. 2 BauNVO 1968?

"Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehördenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen."

Demnach gibt es Zweifel ohnehin nur in Nicht-Vollgeschossen. Dort sind nur Aufenthaltsräume und deren Zugäng (Treppenräume) mit zu berücksichtigen. Was ein Treppenraum ist, ist in der BauO definiert, der Aufzugsschacht gehört jedoch nicht dazu. Ein Abstellraum ist KEIN Aufenthaltsraum und erfüllt in der Regel auch die Anforderungen an Belichtung und Belüftung nicht, die wiederum in der jeweiligen Bauordnung näher definiert sind. Sollte der Abstellraum diese Anforderungen jedoch erfüllen, nützt auch die Bezeichnung "Abstellraum" im Grundriss nichts. Bei der Küche würde ich es von der Ausgestaltung des Raumes abhängig machen, ob eine Betrachtung als Aufenthaltsraum in Frage kommt. Bei ausreichender Belichtung ist jedoch eher von dem Aufenthaltsraum auszugehen. Eine Argumentation als Nicht-Aufenthaltsraum stünde meines Erachtens ohnehin auf wackeligen Beinen.

Bei einer Überschreitung der festgesetzten Werte des Bebauungsplanes gibt es zudem immer die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Deren Genehmigung liegt jedoch im Ermessen der Behörde und ist nie garantiert, es sei denn das Ermessen reduziert sich auf Null, weil z. B. ohnehin alle Häuser im maßgeblichen Umfeld die GFZ in gleichem Maße überschreiten.

: Ich habe fünf Archtitekten gefragt nun habe ich fünf verschiedene Antworten.
: Sachverhalt:
: Auf meinem Grundstück in Niedersachsen habe ich einen Bebauungsplan von 1963 veröffentlicht 1969 mit einer GFZ von 0,5.
: Frage:
: Wie wird die GFZ von 1969 berechtnet?
: incl. Teppenhaus ja/nein, Aufzugschacht ja/nein
: Küche ja/nein, Abstellräume ja/nein

: Bitte direkt unter harkink@t-online antworten. Danke für die Hilfe.




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