Re: Überschreitung der garantierten Bauzeit durch Schlechtwettertage


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 01 Januar, 2010 um 13:08:43

Antwort auf: Überschreitung der garantierten Bauzeit durch Schlechtwettertage von Anubis am 31 Dezember, 2009 um 23:06:45:

Werter Forumsteilnehmer,

Nun zur Sache bzw. zu Ihrer Frage, so wie Sie die Sachlage beschreiben kann die Schlechtwetterzeit nicht so ohne weiteres hinzu gerechnet werden bzw. erst dann hinzu gerechnet werden, wenn bestimmte -wie z. B. die nachfolgend genannten- Voraussetzungen erfüllt sind.

Dies bedeutet für Ihr Bauvorhaben, dass nicht jeder Tag, an dem schlechtes Wetter herrscht, hinzu gerechnet werden kann und somit die Bauzeit verlängert. Natürlich steht in Ihrem Vertrag, so wie Sie es beschrieben haben, dass es im Winter dazu kommen kann, dass Schlechtwettertage die Bauzeit verlängern. Das "dazu kommen kann", heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass es "dazu automatisch kommen wird"!

Die normalgesetzliche Lage sieht es dem Grunde nach vor, dass das aus der neutralen Sphäre kommende Risiko der Witterung grundsätzlich im Bereich des AN liegt.

Umstände, z. B. Witterungsverhältnisse, mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, gelten nicht als Bauzeit-Verlängerungsgrund.

Grundsätzlich können zwar Schlechtwettertage zu einer Verlängerung der Bauzeit führen, dies aber erst dann, wenn die Witterungsverhältnisse, die dass normale Maß dessen, mit dem erfahrungsgemäß gerechnet hätte werden müssen, überschritten ist.

In vielen Fällen wird die Überschreitung eines zehnjährigen Mittels als Grenzwert für die Außergewöhnlichkeit definiert.

Ereignisse, mit denen im Ablauf von 10 Jahren zu rechnen ist, können dagegen im Allgemeinen als voraussehbar angesehen werden.

Schlechtwettertage sind dem Auftraggeber unverzüglich -und möglichst ohne Verzögerung- anzuzeigen.

Auch die Vereibarung das unter Punkt 11 Ihres Vertrages abweichende Reglegungen getroffen werden könnten (die sind aber ja scheinbar nicht getroffen worden) läuft ins Leere, sofern dort nichts abweichendes vereinbart wird, wie in Ihrem Fall.

Dieser Punkt (11. in Ihrem Vertrag) ist wohl offensichtlich dazu da, um Bauzeiten die zum Beispiel für eine zusätzliche Gaube anfallen oder aber für eine sonstige spezielle Bauausführung nach Ihren -von den Grundlagen abweichenden- Wünschen aufzufangen bzw. die (Regel-) Bauzeit entsprechend zu verlängern. Dies ist ja jedoch scheinbar in Ihrem Vertrag nicht geschehen.

Wenn Sie natürlich den Auftragsrahmen (das Leistungssoll/das, was gebaut werden soll und das was mit Ihnen im Vertrag als vom unternehmer zu erbringende Leistung vereinbart wurde) abändern, verändert dies auch mitunter die Bauzeit. Nicht immer aber trotzdem hat der Unternehmer hier die Möglichkeit, auch bei nur geringfügigen Änderungen vom Leistungssoll, ein paar Tage heraus schlagen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.


: Hallo,

: ich habe folgendes im Bauvertrag stehen:

: Bauzeit:
: Grundlage dieses Bauvertrages ist das BGB. Die Bauzeiten betragen bei Haus auf Bodenplatte 5 Monate, bei Haus mit Keller 6 Monate, gerechnet ab Baubeginn. Der Baubeginn ist definiert mit Einschalungsarbeiten der Fundamentplatte. Die Bauzeiten können hiervon abwechen bei größermen Bauvolumen oder besonderer Bauausführung. Abweichungen hiervon werden unter Punkt 11. Sondervereinbarungen fixiert. Die Vorlaufzeit beträgt max. 4 Wochen nachdem alle Baustartvoraussetzungen vorliegen. Über die Wintermonate kann eine witterungbedingte Verzögerung eintreten. Dem Bauherrn wird spätestens zum Baubeginn ein Bauzeitenplan mit verbindlichen Terminen übergeben. bei Überschreitung der Bauzeit durch Gegebenheiten, die ind er Verantwortung des bauunternehmens liegen wird dem Bauherren eine Kostenpauschale in Höhe von 150,00 € je angefangene Woche gezahlt bzw. mit der letzten Baurate verrechnet.

: In Punkt 11. Sondervereinbarungen wurde festgelegt:
: Die garantierte Bauzeit wird festgelegt auf -6- Monate

: Nun meine Frage:
: Baustart war der 12.10. und es wurde nicht jeden Tag auf der Baustelle gearbeitet. Nun wurden mir Schlechtwettertage mitgeteilt durch den Bauunternehmer, da er bei Frost nicht mauern kann. Kann der Bauunternehmer diese Tage an die garantierte Bauzeit anhängen, oder ist dies mit der Sondervereinbarung ausgeschlossen?





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