Re: Kann der Architekt einfach die Zusammenarbeit beenden?


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Abgeschickt von Becker am 07 Dezember, 2004 um 15:31:52

Antwort auf: Kann der Architekt einfach die Zusammenarbeit beenden? von A.Kreitz am 04 Dezember, 2004 um 19:23:50:

: Hallo, da bin ich wieder! Unsere besonders unzuverlässige Architektin geht nun in den Angriff über. Wie in meinen beiden anderen Fragen hier in dem Bereich nachzulesen ist, hat diese Dame uns seit 5 Monaten hingehalten. Angeblich sind 2 Bauanträge im Bauamt verschwunden, Sachbearbeiter hatten Ihr angeblich falsche Namen genannt, usw.!! also alle anderen sollen die Schuld an Ihrem versagen tragen.
: Nach dem sie zu einem Termin wiedereinmal nicht erschien, habe ich Ihr am Telefon bzw. auf dem Anrufbeantworter die Meinung gesagt. Unter anderem verlangte ich Unterlagen vom Bauamt, die sie angeblich, beim einreichen des 2. Antrages, bekommen hat. Sie rief dann zurück, brüllte mich am Telefon an, lies mich nicht zu Wort kommen und legte auf. Am nächsten Tag, kündigte sie schriftlich unsere Zusammenarbeit, mit der Brgründung, ich würde ja alles was schief gelaufen wäre an ihre Person festmachen.
: Sowas aber auch!!! Wer sollte es denn schuld sein? Ihre sogenannten schriftlichen Beweise für Ihre eingereichten Anträge, rückt sie ja nicht heraus. Auch das Bauamt ist an diesen Quittungen interessiert.
: Nun die Frage, den 3.Bauantrag habe ich eingereicht, da die Dame ja nicht mehr zum Bauamt gehen wollte. Die Herren hätten ihr wahrscheinlich den Kopf gewaschen.
: Nun brauche ich einen neuen Architekten (sofern ich einen finde der daran interessiert ist.
: Es entstehen dabei wieder mehr Kosten und Mietausfall.
: Wer trägt nun diesen Mehrauwand?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ein Architekt schuldet dem Bauherrn regelmäßig eine genehmigungsfähige Planung. Kosten und Mietausfall können als Schadenposition gegen Architekten geltend gemacht werden, wenn solche Schäden sich kausal auf eine Pflichtverletzung des Architekten zurückführen lassen. Dem Architekten sollte auch eine Frist, mit Ablehungsandrohung gesetzt werden. All dies muss vor Gericht auch beweisen werden können. Mehr Informationen unter www.baurechtsreporter.de

Mit freundlichen Grüßen

Becker
Rechtsanwalt





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